Rz. 268

Die Pflichten des Verwalters im Zusammenhang mit der gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zwingenden Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann man zusammenfassend als Erhaltungsmanagement bezeichnen.[377] Denn der Verwalter hat zusammengefasst folgende Aufgaben: Er muss einen Erhaltungsbedarf feststellen (Kontrollpflicht). Soweit er aufgrund Gesetzes oder aufgrund seines Vertrags (bzw. eines Beschlusses gem. § 27 Abs. 2 WEG) einem festgestellten Erhaltungsbedarf ohne Beschluss abhelfen darf (also beispielsweise eine Reparatur beauftragen), hat er entsprechend zu handeln, wobei selbstverständlich die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten sind (→ § 4 Rdn 9). Falls es eines Beschlusses bedarf, muss er die Wohnungseigentümer (unter Aufzeigung der verschiedenen Handlungsoptionen) informieren und eine Entscheidung der Gemeinschaft über das weitere Vorgehen herbeiführen.[378]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge