Rz. 1

Die fortschreitende Globalisierung des Wirtschaftslebens und die damit einhergehende zunehmende Vernetzung von Informationen und technischen Kommunikationssystemen erfordert Regelungen zum Schutz derjenigen, die von grenzüberschreitenden Informations- und Datenflüssen betroffen sind. Häufig kann es vorkommen, dass die Personalabteilung einer Konzernmuttergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat und Daten des bei einer Inlandsniederlassung eingestellten oder angestellten Personals an die Unternehmenszentrale weitergeleitet werden.

 

Rz. 2

Die rechtlichen Anforderungen an eine Zulässigkeit des Datentransfers differieren danach, wohin Daten transferiert werden sollen (geographische Komponente) und um welche Daten es sich handelt (sachliche Komponente). Die entsprechenden Regelungen finden sich in Kapitel V der DSGVO in den Art. 44 bis 50.

 

Rz. 3

Nach Art. 44 DSGVO ist jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in Kapitel V niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation.

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