Rz. 359

Muster 10.18: Antrag auf Zustellung eines Schriftstückes im Parteibetrieb nach der EU-Zustellungsverordnung

 

Muster 10.18: Antrag auf Zustellung eines Schriftstückes im Parteibetrieb nach der EU-Zustellungsverordnung

An das

Amtsgericht

in _________________________

Ersuchen auf Zustellung eines Schriftstückes im Ausland im Parteibetrieb

In Sachen

des _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

_________________________

– Antragsgegner –

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers gem. §§ 190,

 
  nach § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 16 EU-ZustVO
  nach § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 16 EU-ZustVO
  beglaubigte Abschriften von _________________________
  sowie diesbezügliche Übersetzungen
  an den _________________________
  im Wege der Zustellung im Parteibetrieb zuzustellen.

Die erforderliche Anzahl beglaubigter Abschriften des zuzustellenden Schriftstückes sind beigefügt.

 
Ebenfalls ist die gleichfalls zuzustellende Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt.
Einer Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke bedarf es nicht, weil
  der Adressat die Sprache des Schriftstückes versteht. Dies ergibt sich aus Folgendem: _________________________
  _________________________
  Insoweit ist der Partei und dem Unterzeichner bekannt, dass der Adressat die Annahme der Schriftstücke verweigern darf, wenn diese nicht in einer der in Art. 8 der EU-Zustellungsverordnung genannten Sprachen verfasst ist. Eines gesonderten Hinweises bedarf es daher nicht.
Es wird gebeten, die Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke von dort aus zu veranlassen.
  Ein Kostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR ist zur Verfahrensbeschleunigung beigefügt.
  Für die entstehenden Kosten sagt sich der Unterzeichner persönlich stark.

Eine Rücksendung einer Abschrift der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit dem Zustellungsnachweis nach Art. 10 der EU-Zustellungsverordnung

 
wird nicht gewünscht, weshalb das zuzustellende Schriftstück nur einfach übermittelt wird.
wird gewünscht, so dass das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung zu übersenden ist, Art. 4 Abs. 5 der EU-Zustellungsverordnung. Die entsprechende Anzahl an Abschriften ist beigefügt.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als Gericht am

 
Wohnsitz
Sitz

des Antragstellers ergibt sich aus § 1069 Abs. 1 ZPO.

Es wird um antragsgemäße Veranlassung der Zustellung gebeten.

Rechtsanwalt

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