Rz. 350

Muster 10.9: Antrag auf öffentliche Zustellung, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, § 185 Nr. 3 ZPO

 

Muster 10.9: Antrag auf öffentliche Zustellung, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, § 185 Nr. 3 ZPO

An das

 
Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,

 
  die Zustellung der anliegenden Klageschrift vom _________________________ an den Beklagten im Wege der öffentlichen Zustellung zu bewilligen.

Zur Begründung des Antrages wird Folgendes ausgeführt:

Die öffentliche Zustellung ist vorliegend nach § 185 Nr. 3 ZPO zu bewilligen, weil

 
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist;
eine Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht.

Der Beklagte hält sich nach Kenntnis des Klägers in _________________________ auf.

 
Die Zustellung im Ausland ist nicht möglich, weil
  der Zustellungsstaat generell keine Rechtshilfe leistet;
  der Zustellungsstaat im konkreten Einzelfall keine Rechtshilfe leistet, weil _________________________
  die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Staat überhaupt keine diplomatischen Beziehungen unterhält;
  die Zustellung im Ausland von dort nicht zugelassen wurde;
  sich die Zustellung im Ausland zwischenzeitlich schon über _________________________[250] Monate verzögert und dem Adressaten durch Einschreiben/Rückschein von dem Verfahren Kenntnis verschafft werden kann.
  _________________________
Die Zustellung im Ausland verspricht keinen Erfolg, weil
  der ausländische Staat die Rechtshilfe verweigert, was sich daraus ergibt, dass _________________________
  im Aufenthaltsland des Adressaten eine Zustellung nur mit Zustimmung des Adressaten möglich ist;
  die Dauer einer Zustellung im Ausland der zustellenden Partei nicht zugemutet werden kann, weil _________________________
  _________________________

Ein Vertreter des Beklagten oder eine andere zustellungsbevollmächtigte Person ist dem Kläger nicht bekannt.

Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 3 ZPO liegen damit vor, so dass gebeten wird, diese antragsgemäß zu bewilligen.

Rechtsanwalt

[250] Angabe des genauen Zeitraumes, der nach hiesiger Auffassung mindestens 12 Monate betragen haben muss.

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