Rz. 340
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich unter Anwendung der §§ 166–195 ZPO folgende Übersicht für die Zustellung eines Schriftstückes an den Adressaten:
1. Stufe: | Zustellung an den Adressaten selbst oder – bei prozessunfähigen Personen – seinen gesetzlichen Vertreter, §§ 166–177 ZPO |
durch:
▪ | den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eine entsprechend beauftragte Person der Amtsstelle, § 173 ZPO; |
▪ | einen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer (Post), § 168 Abs. 1 ZPO; |
▪ | einen Justizbediensteten, insbesondere einen Justizwachtmeister §§ 168, 176 Abs. 1 ZPO; |
▪ | einen Gerichtsvollzieher auf Anordnung des Vorsitzenden, § 168 Abs. 2 ZPO |
an:
▪ | den Adressaten oder einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter auf der Amtsstelle (§ 173 ZPO); |
▪ | Übergabe an den Adressaten an jedem Ort, an dem er angetroffen wird, §§ 166, 177 ZPO; |
▪ | einen – auch rechtsgeschäftlich – bestellten Vertreter des Adressaten, § 171 ZPO, sofern dieser über eine schriftliche Vollmacht verfügt; |
▪ | den bestellten Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Verfahren, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei der weite Begriff des anhängigen Verfahrens nach § 172 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO zu beachten ist. |
2. Stufe: | Ersatzzustellung nach den §§ 178–179 ZPO an eine Person mit einem besonderen Näheverhältnis zum Adressaten |
(Nur, wenn die 1. Stufe erfolglos war!)
durch:
▪ | einen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer (Post), § 168 Abs. 1 ZPO; |
▪ | einen Justizbediensteten, insbesondere einen Justizwachtmeister, § 168 Abs. 1 ZPO; |
▪ | einen Gerichtsvollzieher, § 168 Abs. 2 ZPO |
an:
▪ | einen in der Wohnung anwesenden erwachsenen Familienangehörigen; |
▪ | eine in der Wohnung der Familie beschäftigte Person; |
▪ | einen in der Wohnung anwesenden sonstigen erwachsenen ständigen Mitbewohner; |
▪ | eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person; |
▪ | den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter. |
3. Stufe: | Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine entsprechende Vorrichtung an der Wohnung oder dem Sitz des Adressaten, § 180 ZPO |
(Nur, wenn die 1. und 2. Stufe erfolglos waren!)
Durch:
▪ | einen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer (Post), § 168 Abs. 1 ZPO; |
▪ | einen Justizbediensteten, insbesondere einen Justizwachtmeister, § 168 Abs. 1 ZPO; |
▪ | einen Gerichtsvollzieher, § 168 Abs. 2 ZPO, |
wenn:
▪ | ein Briefkasten oder eine sonstige Vorrichtung (Briefschlitz in der Haus- oder Ladentür vorhanden ist, die für den Postempfang eingerichtet ist; |
▪ | der Briefkasten oder die Vorrichtung in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sind. |
4. Stufe: | Niederlegung und Benachrichtigung des Adressaten, § 181 ZPO |
(Nur, wenn die 1., 2. und 3. Stufe erfolglos waren!)
durch:
▪ | einen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer (Post), § 168 Abs. 1 ZPO; |
▪ | einen Justizbediensteten, insbesondere einen Justizwachtmeister, § 168 Abs. 1 ZPO; |
▪ | einen Gerichtsvollzieher, § 168 Abs. 2 ZPO |
bei:
▪ | dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder |
▪ | bei einer Poststelle im Zustellungsort, wenn die Post (vgl. § 168 Abs. 1 ZPO) mit der Zustellung beauftragt ist. |
5. Stufe: | Öffentliche Zustellung nach den §§ 185–188 ZPO |
(Nur, wenn eine Zustellung nach den Stufen 1.–4. nicht in Betracht kommt!)
wenn die Zustellung nach den Stufen 1.–4. daran scheitert, dass:
▪ | der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist; |
▪ | einer juristischen Person an der im Handelsregister eingetragenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte; |
▪ | weder ein Vertreter noch ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt ist; |
▪ | eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist; |
▪ | eine Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht; |
▪ | der Zustellungsort eine Wohnung einer Person ist, die der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt, §§ 18–20 GVG. |
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