Rz. 64

Die Zustellung eines Schriftstückes von Amts wegen wird von der Geschäftsstelle des Gerichts durch Übergabe an die Post oder einen Justizbediensteten nach § 168 Abs. 1 ZPO veranlasst. Die Veranlassung der Zustellung gehört zu den Aufgaben der Geschäftsstelle, nicht zu den richterlichen Aufgaben.[48]

 

Rz. 65

 

Hinweis

Der Begriff "Post" ist § 33 PostG entliehen, d.h. neben der Deutschen Post AG können auch sonstige privatrechtliche Beförderungsunternehmen diese Aufgabe wahrnehmen. Diese sind nach § 33 Abs. 1 PostG auch verpflichtet, Zustellungen vorzunehmen. Die Postbediensteten handeln als Beliehene und unterliegen der Amtshaftung nach § 35 PostG i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG.[49]

 

Rz. 66

Innerhalb des Gerichts ist die Zustellungsbevollmächtigung nach der Neuregelung nicht mehr auf die Gerichtswachtmeister beschränkt, sondern kann von jedem Bediensteten des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausgeführt werden.

 

Rz. 67

Auch bei der Zustellung von Amts wegen kann jetzt nach § 168 Abs. 2 ZPO der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden, wenn eine andere Zustellung keinen Erfolg verspricht.

 

Rz. 68

 

Hinweis

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers ermöglicht eine Zustellung dort, wo eine Person zwar einen bekannten Aufenthaltsort hat, aber keinen festen Wohnsitz, zum Beispiel der Obdachlose unter der Brücke. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bedarf es allerdings der gerichtlichen Anordnung des Vorsitzenden des Prozessgerichts oder eines beauftragten Mitgliedes. Der Bevollmächtigte sollte auf diese Form der Zustellung auch dann hinweisen, wenn der Adressat zur üblichen Postzustellungszeit nie angetroffen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge