Rz. 210

Die öffentliche Zustellung ist aus den §§ 203–206 ZPO a.F. in die §§ 185188 ZPO übernommen worden. Dabei hat der Gesetzgeber die bisher umständliche Regelung klarer gefasst und in der tatsächlichen Durchführung vereinfacht und auch verbilligt.

 

Rz. 211

Die öffentliche Zustellung ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn weder eine Zustellung an den Adressaten noch eine Ersatzzustellung an eine Ersatzperson oder durch Einlegen in den Briefkasten und auch keine Niederlegung möglich ist.

 

Rz. 212

Die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung trägt einerseits dem Justizgewährungsanspruch der antragstellenden Partei und damit deren Recht auf effektiven Rechtsschutz Rechnung. Andererseits entzieht sie dem Adressaten zwar nicht in der rechtlichen Fiktion, aber rein faktisch die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme des zuzustellenden Schriftstückes und damit das Recht auf rechtliches Gehör. An die Feststellung der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung werden in der Praxis daher – zu Recht – strenge Maßstäbe angelegt.

 

Rz. 213

§ 185 ZPO normiert drei Fälle, in denen eine öffentliche Zustellung in Betracht kommt. Dabei dürfte der Hauptanwendungsfall darin zu sehen sein, dass einer Partei ein Schriftstück nicht zugestellt werden kann. Darüber hinaus gilt § 185 ZPO aber auch für die Zustellung eines Schriftstückes an:

einen Zeugen,
den Schuldner in der Zwangsvollstreckung,
den Streitverkündungsempfänger,
den Nebenintervenienten.
 

Rz. 214

Beachtet werden muss, dass die öffentliche Zustellung in Einzelfällen kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. So ist eine öffentliche Zustellung nicht zulässig bzw. nicht veranlasst, wenn:

ein Mahnbescheid zugestellt werden soll, § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO;

 

Hinweis

Anders verhält es sich mit dem Vollstreckungsbescheid, der auf den ordnungsgemäß zugestellten Mahnbescheid ergangen ist. Dieser kann nach § 699 Abs. 4 S. 3 ZPO auch öffentlich zugestellt werden.

ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Schuldner zugestellt werden soll, §§ 829 Abs. 2 S. 2, 835 Abs. 3 S. 1 ZPO;

 

Hinweis

Die mangelnde Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner lässt die eigentliche Pfändung der Forderung und deren Überweisung unberührt, da diese durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt wird, § 829 Abs. 3 ZPO.

eine Streitverkündung nach § 841 ZPO des Gläubigers gegenüber dem Schuldner im Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner erfolgen soll und öffentlich zugestellt werden müsste;
eine Aufforderung oder Ladung zur Anhörung des Gegners vor einer anderen Art der Verwertung öffentlich zugestellt werden müsste, § 844 Abs. 2 ZPO;
der Schuldner nur mittels öffentlicher Zustellung zum Verteilungstermin geladen werden könnte, § 875 Abs. 2 ZPO;
ein Protokoll eines Gerichtsvollziehers zugestellt werden soll, § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO;
die Zustellung an einen Angehörigen der NATO-Truppen einschließlich des zivilen Gefolges und ihrer Angehörigen erfolgen soll, Art. 36 Abs. 1 des Zusatzabkommens.
 

Rz. 215

Eine öffentliche Zustellung ist nach § 185 Nr. 1 ZPO möglich, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

 

Rz. 216

 

Hinweis

Die Voraussetzung, dass weder ein Vertreter noch ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt bzw. vorhanden ist, ist neu aufgenommen worden. Hierzu wird im Antrag[158] auf öffentliche Zustellung zukünftig vorzutragen sein, dass eine solche, zur Entgegennahme eines Schriftstücks bevollmächtigte Person nicht bekannt ist.

 

Rz. 217

Unbekannt ist der Aufenthalt eines Adressaten, wenn er allgemein unbekannt ist.[159] Es reicht mithin nicht aus, dass er lediglich dem Absender unbekannt ist.[160] Der Aufenthalt ist der Allgemeinheit wiederum dann nicht bekannt, wenn er mit zumutbaren Mitteln nicht feststellbar ist.

 

Rz. 218

 

Hinweis

Es reicht deshalb weder aus, dass behauptet wird, die Adresse an die sich der Adressat bei der Meldebehörde abgemeldet habe, sei nur eine Scheinadresse,[161] noch dass lediglich eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes vorgelegt wird.

 

Rz. 219

Im Hinblick auf den Verfassungsrang des beeinträchtigten Rechts auf rechtliches Gehör sind zur Ermittlung des Aufenthaltsortes grundsätzlich umfangreiche Ermittlungen in Betracht zu ziehen.

 

Rz. 220

Dabei ist regelmäßig erforderlich:[162]

eine Anfrage bei dem für den letzten bekannten Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt,
eine Anfrage beim zuständigen Postamt.
 

Rz. 221

Die weit überwiegende Rechtsprechung und Literatur verlangt demgegenüber weitergehende Nachforschungen.[163] Als solche kommen in Betracht:

eine Anfrage an den letzten bekannten Vermieter,
eine Anfrage an den letzten bekannten Arbeitgeber,[164]
Nachfragen bei Nachbarn am letzten bekannten Wohnort,
Anfragen an das Arbeitsamt,
Anfragen beim Sozialamt,
Anfragen bei einem Sozialversicherungsträger,
Anfragen bei den Strafverfolgungsbehörden,
Anfragen beim Bundesverwalt...

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