Rz. 197

Aufgrund der Möglichkeit, zukünftig eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten des Adressaten vorzunehmen, wenn weder dieser noch eine der in § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO bezeichneten Ersatzpersonen angetroffen wird, ist der Anwendungsbereich der Zustellung durch Niederlegung für die Zukunft erheblich eingeschränkt.

 

Rz. 198

Einer Zustellung durch Niederlegung bedarf es zukünftig nur noch, wenn eine Ersatzzustellung weder nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch nach § 180 ZPO möglich ist. Dabei sind die Möglichkeiten der Niederlegung zulasten des Adressaten eingeschränkt worden.

 

Rz. 199

Die Ersatzzustellung durch Niederlegung wurde gegenüber der bisherigen Regelung in § 182 ZPO a.F. im Hinblick auf die Abholstellen eingeschränkt. Nach § 181 Abs. 1 ZPO gibt es zukünftig nur noch zwei Niederlegungsstellen:

das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder
die Poststelle im Zustellungsort oder am Ort des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Zustellungsort liegt, wenn die Post mit der Zustellung beauftragt ist.
 

Rz. 200

 

Hinweis

Unter Post ist nunmehr nicht nur die Deutsche Post AG zu verstehen, sondern jeder nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehene Unternehmer. Der Begriff der Post ist entsprechend in § 168 Abs. 1 ZPO legal definiert. Eine Niederlegung kann damit auch bei einer entsprechenden Stelle eines privaten Postunternehmens erfolgen, was insbesondere in den größeren Städten der Fall sein wird. Allerdings ist erforderlich, dass die Niederlegungsstelle sich im Ort der Zustellung oder des für den Zustellungsort örtlich zuständigen Amtsgerichtes befindet.

§ 181 ZPO erlaubt die Niederlegung an einer von der Post bestimmten Stelle, so dass auch eine Agentur,[146] eine Zweigstelle oder eine Niederlassung als Niederlegungsort in Betracht kommt.

 

Rz. 201

Damit entfällt gegenüber § 182 ZPO a.F. die Möglichkeit der Niederlegung beim Gemeindevorsteher oder der örtlichen Polizeidienststelle, was insbesondere im ländlichen Raum zu Nachteilen führen wird.

 

Rz. 202

Die Niederlegung des Schriftstückes ist auf einem amtlichen Vordruck[147] zu vermerken und durch das Einwerfen in einen – nicht die Voraussetzungen des § 180 ZPO erfüllenden – Briefkasten oder eine entsprechende Vorrichtung bekannt zu geben. Die Benachrichtigung kann allerdings auch an der Tür der Wohnung, des Geschäftslokals oder der Gemeinschaftseinrichtung des Adressaten angeheftet werden. Die Befestigung an der Haustür soll dagegen nicht genügen.[148]

 

Rz. 203

 

Hinweis

Der Vermerk auf der Zustellungsurkunde "Schriftliche Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben" soll nach Auffassung des OLG Düsseldorf zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nicht genügen. Vielmehr müsse sich aus der Zustellungsurkunde auch ergeben, in welcher Art und Weise der Zusteller die vorgeschriebene Mitteilung an den Adressaten bzw. Empfänger weitergeleitet habe. Dabei hält das OLG Düsseldorf den amtlichen Vordruck für unzureichend, weil er hierfür kein Erläuterungsfeld vorsehe, ohne dass dies den Gesetzesverstoß rechtfertige.[149]

 

Rz. 204

Mit der Neuregelung ist gegenüber § 182 ZPO a.F. die Möglichkeit entfallen, die Mitteilung an einen Nachbarn zu geben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass hier keine allgemeine Vermutung für ein gesellschaftliches Näheverhältnis mehr besteht.[150]

 

Rz. 205

Die Zustellung gilt nunmehr bereits mit dem ordnungsgemäßen Hinterlassen des Benachrichtigungsscheins als bewirkt,[151] so dass spätere Fehler bei der Niederlegung die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lassen. Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Geschäftsstelle des Gerichtes eine solche Ersatzzustellung – objektiv zu Unrecht – im Zustellungsauftrag ausgeschlossen hat.[152]

 

Rz. 206

Zu beachten ist, dass die Zustellungsurkunde und die Benachrichtigung für den Adressaten bzw. Empfänger sowohl den Ort der Niederlegung als auch die Tatsache der Niederlegung ausweisen muss. Anderenfalls ist die Zustellung unwirksam. Diese Angaben können auch nicht nachgeholt werden.[153]

 

Rz. 207

Das niedergelegte Schriftstück ist dann nach § 181 Abs. 2 ZPO am Niederlegungsort für einen Zeitraum von drei Monaten aufzubewahren. Anschließend ist es an die zustellende Stelle zurückzusenden.

 

Rz. 208

Ist die Niederlegung und damit auch die Zustellung wirksam erfolgt, kann der Adressat wegen einer nachfolgend versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[154] beantragen,[155] wenn er glaubhaft macht, dass er den ohne zusätzlichen Aufkleber an der Tür eingeworfenen Benachrichtigungsschein nicht erhalten hat.[156] Das Gleiche gilt, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Benachrichtigungsschein in dem übervollen Briefkasten zwischen Werbesendungen geraten sei, die er weggeworfen habe.[157]

 

Rz. 209

 

Hinweis

Beachtet werden muss, dass mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedenfalls aber in der zweiwöchigen Antragsfrist nach §§ 234, 236 ZPO zugleich die versäumte Prozesshandlung nachzuholen i...

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