Rz. 296

Die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt nach § 192 ZPO grundsätzlich durch den Gerichtsvollzieher. An diesen ist der Zustellungsantrag zu richten.[224] Dem Antrag ist die erforderliche Anzahl an Abschriften des zuzustellenden Schriftstückes beizufügen. Der Gerichtsvollzieher erhält für die persönliche Zustellung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG in Höhe von derzeit 10 EUR.

 

Rz. 297

 

Hinweis

Der Rechtsanwalt kann die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke selbst vornehmen. Hat er unbeglaubigte Abschriften übersandt, beglaubigt der Gerichtsvollzieher diese. Zugleich kann er auch fehlende Abschriften selbst erstellen. Diese zusätzlichen Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers sind allerdings auch zusätzlich zu vergüten und zwar nach Nr. 102, 700 KVGvKostG mit 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und je 0,15 EUR ab der 51. Seite (in Farbe: 1 EUR bzw. 0,30 EUR/Seite).

 

Rz. 298

Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmt sich nach § 14 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) und danach nach dem Wohnsitz bzw. Sitz des Adressaten.

 

Rz. 299

 

Tipp

Da § 14 S. 1 GVGA nur die persönliche Zustellung anführt, kann allerdings auch der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die zustellende Partei ihren Sitz bzw. Wohnsitz hat, die Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO veranlassen.[225] Dies führt regelmäßig zu einer deutlichen Beschleunigung der Zustellung.

 

Rz. 300

Ist der nach § 14 GVGA örtlich zuständige Gerichtsvollzieher nicht bekannt, so kann die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des zuständigen Amtsgerichts in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 301

§ 15 GVGA bestimmt hierzu: Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (zum Beispiel § 829 Abs. 2, § 835 Abs. 3 ZPO). Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. Dies gilt nicht für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Schuldner im Ausland (§ 829 Abs. 2 S. 3, § 835 Abs. 3 ZPO); ist der Pfändungsbeschluss jedoch in einem anderen Schuldtitel, zum Beispiel in einem Arrestbefehl enthalten, legt der Gerichtsvollzieher den Auftrag nach der Zustellung an den Drittschuldner im Inland seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab. Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 S. 2–5 GVGA nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Persönlich zustellen muss er (§ 15 Abs. 2 S. 2 GVGA), wenn die Sache eibedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern oder der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden. Dies gilt jedoch nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt. Lässt der Gerichtsvollzieher eilige Zustellung durch die Post ausführen, muss er ihre rechtzeitige Erledigung überwachen (Abs. 3). Von der Zustellung durch die Post sind auf jeden Fall ausgeschlossen gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Falle des § 840 ZPO sowie Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist (Abs. 4).

 

Rz. 302

Die persönliche Zustellung erfolgt im Wege der Zustellungsurkunde, wobei § 193 Abs. 1 ZPO in Anlehnung an § 182 Abs. 2 ZPO den notwendigen Inhalt der Zustellungsurkunde regelt, ergänzt um den Vermerk, in wessen Auftrag die Zustellung erfolgt. Sofern die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher durch Aufgabe zur Post erfolgt, sind zusätzlich das Datum und die Adresse zu notieren, unter der die Aufgabe erfolgt.

 

Rz. 303

Eine Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses ist dagegen ebenso ausgeschlossen, wie eine Zustellung mit Einschreiben mit Rückschein.[226] Letzteres ergibt sich auch daraus, dass § 193 Abs. 3 ZPO lediglich davon spricht, dass die Zustellungsurkunde der Partei zu übermitteln ist, und § 194 Abs. 2 ZPO das Postunternehmen verpflichtet, die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurückzuleiten.

 

Rz. 304

Soweit die Zustellung vom Gerichtsvollzieher durch die Aufgabe zur Post bewirkt wird, regelt § 194 ZPO die Einzelheiten. Danach hat der Gerichtsvollzieher auf dem zuzustellenden Schriftstück, d.h. der Abschrift des Originals zu vermerken, in wessen Auftrag er dieses der Post übergibt. Auf dem Original des in beglaubigter Abschrift zuzustellenden Schriftstückes wird wiederum vermerkt, dass eine Abschrift mit der Anschrift des Adressaten und der Bezeichnung des zustellenden Gerichtsvollziehers und seines Aktenzeichens der Post übergeben wurde.[227]

Der Nachweis der Zustellung erfolgt mittels der vom Gerichtsvollzieher nach § 193 Abs. 3 ZPO an die Partei als Auftraggeber zu übersendenden Zustellungsurkunde im Original. Diese stellt eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO dar und begründet damit vollen Beweis für den beurkundeten Zustellungsvorgang.

[224] Hierzu das Antragsmuster...

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