Rz. 286

Wird die Zustellung von Amts wegen vorgenommen, so wird der Zustellungsnachweis, d.h. die Zustellungsurkunde oder das Empfangsbekenntnis, zu den Akten genommen, wenn nicht die Zustellung ohnehin nur durch einen Aktenvermerk bei einer Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle dokumentiert ist.

 

Rz. 287

Muss der Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Zustellung und deren Zeitpunkt nachweisen, so kann er diesen durch eine Zustellbescheinigung nach § 169 ZPO führen. Auf Antrag[218] wird von der Geschäftsstelle des die Zustellung veranlassenden Gerichts eine solche Bescheinigung ausgestellt.

 

Rz. 288

 

Hinweis

Die Zustellungsnachweise werden nach Abschluss des Verfahrens und Ablauf der Aufbewahrungsfrist von regelmäßig fünf Jahren vernichtet. Der Rechtsanwalt sollte daher eine Zustellbescheinigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung anfordern, wenn die titulierte Forderung nicht zeitnah ausgeglichen wird. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde, wenn die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland nicht auszuschließen ist.

 

Rz. 289

Die Zustellbescheinigung des Gerichts muss von dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eigenhändig unterschrieben sein, während es eines Stempels ebenso wenig bedarf wie einer Datierung.[219] Die "Bescheinigung" muss in keinem gesonderten Schreiben enthalten sein, sondern kann auch auf dem Titel selbst erfolgen. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Zeitpunkt der Zustellung vermerkt und dies mit eigenhändiger Unterschrift unter Hinzufügung der Dienstbezeichnung vermerkt, so ist das Vollstreckungsgericht daran gebunden. Dies gilt auch, wenn der Zustellungsvermerk die Zustellung an die Partei bescheinigt, die Zustellung aber gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei hätte vorgenommen werden müssen.[220]

 

Rz. 290

 

Hinweis

Die Zustellungsbescheinigung erbringt lediglich den Nachweis dafür, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung zu dem angegebenen Zeitpunkt als wirksam bewirkt angesehen hat. Wird dies von dem Zustellungsadressaten bestritten, bleibt die Partei, die sich auf eine wirksame Zustellung beruft, insoweit beweispflichtig. Dabei kann die Bescheinigung zwar ein Indiz sein, ohne allerdings vollen Beweis zu erbringen. Zeigen sich Schwierigkeiten, kann der Nachweis nur durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde geführt werden.

 

Rz. 291

 

Tipp

In ausgesuchten Einzelfällen, in denen Schwierigkeiten mit dem Zustellungsadressaten nicht ausgeschlossen werden können, sollte sich der Rechtsanwalt durch Einsichtnahme in die Prozessakten von der ordnungsgemäßen Zustellung überzeugen und sich nach § 299 Abs. 1 ZPO eine beglaubigte Abschrift des Zustellungsnachweises erteilen lassen.[221]

[218] Hierzu das Antragsmuster unter Rdn 352.
[219] LG Berlin MDR 1978, 411 zum inhaltsgleichen § 213a ZPO a.F.; i.E.: Zöller/Schultzky, ZPO, Komm. zu § 169 ZPO.
[220] LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 37.
[221] Vgl. hierzu das Antragsmuster unter Rdn 352.

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