Rz. 93

Will ein Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, die Sozialwidrigkeit einer Kündigung geltend machen, so muss er gem. § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

 

Rz. 94

Der gesetzlich vorgesehene Klageantrag ist ein Feststellungsantrag. Ein entsprechender Antrag kann lauten:

 

Rz. 95

 

Formulierungsbeispiel

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom […] aufgelöst ist."

Der noch gängige Fortsatz

" […], sondern über den […] hinaus fortbesteht."

richtet sich nicht mehr auf die konkrete Kündigung, sondern darauf, dass das Nichtbestehen anderer Kündigungstatbestände festgestellt wird. Es handelt sich somit um eine zusätzliche allgemeine Feststellungsklage. Das BAG[108] hält einen solchen allgemeinen Feststellungsantrag im Ergebnis nur dann für zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entsprechende Beendigungstatbestände in der Welt sind. In der Praxis wird gleichwohl ein entsprechender allgemeiner Feststellungsantrag angekündigt, um die Frist des § 4 KSchG zu wahren. In der mündlichen Verhandlung (Kammertermin) kann auf diesen Antrag dann gegebenenfalls verzichtet werden, wenn bis dahin keine weiteren Beendigungstatbestände aufgetreten sind bzw. der Arbeitgeber zu Protokoll erklärt, dass keine weiteren Beendigungstatbestände im Raume stehen. Die vorherige Ankündigung des Antrags hat keine negativen Auswirkungen, da wegen § 12a ArbGG jede Partei ihre Rechtsverfolgungskosten selbst trägt und die Berücksichtigung des "Schleppnetzantrages" im Streitwert zudem ohnehin nicht durchgängig stattfindet.

 

Rz. 96

Die Frist des § 4 KSchG gilt grundsätzlich für alle schriftlich ausgesprochenen Kündigungen, ordentliche wie außerordentliche, unabhängig davon, auf welchen Unwirksamkeitsgrund sich der Arbeitnehmer stützen möchte und auch unabhängig davon, ob das KSchG auf den konkreten Betrieb und das konkrete Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung findet, § 13 Abs. 3 KSchG.

 

Rz. 97

Gem. § 13 Abs. 1 KSchG kann die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ebenfalls nur innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Abs. 1 KSchG geltend gemacht werden. Auch insoweit ist ein Feststellungsantrag der richtige Antrag. Er kann ­lauten:

 

Rz. 98

 

Formulierungsbeispiel

"Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom […] aufgelöst worden ist."

[108] BAG v. 21.1.1988 – 2 AZR 581/86, AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969; BAG v. 27.1.1994 – 2 AZR 484/93, AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969; BAG v. 16.3.1994 – 8 AZR 97/93, AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969; BAG v. 7.12.1995 – 2 AZR 772/94, AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969; BAG 13.3.1997 – 2 AZR 512/96, DB 1997, 1418 ff.

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