Rz. 27

Die Anpassung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Unterhaltszahlung kommt nur in Betracht, soweit das konkrete Anrecht auch im Versorgungsausgleich gekürzt worden ist, sodass der Ausgleichspflichtige aus diesem Anrecht eine geringere Rente bezieht als das ohne die Kürzung der Fall wäre. Das setzt voraus, dass das Anrecht selbst bei der Scheidung intern (§§ 10 ff. VersAusglG) oder extern (§§ 14 ff. VersAusglG) ausgeglichen worden ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn das Anrecht durch Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ausgeglichen worden ist. In diesem Fall ist aber besondere Aufmerksamkeit der Frage zu widmen, ob die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG überschritten wurde (siehe dazu Rdn 46 ff.).

 

Rz. 28

Handelt es sich um eine Altentscheidung, kommt die Anpassung nur infrage, wenn durch Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F., § 3b VAHRG a.F.), durch Quasisplitting (§ 1587b Abs. 2 BGB a.F., § 3b VAHRG a.F.) oder durch Realteilung (§ 1 Abs. 3 VAHRG a.F.) in Bezug auf genau das Anrecht ausgeglichen wurde, dessen Kürzung jetzt rückgängig gemacht werden soll. Insofern ist zum alten Recht zu beachten, dass nicht wie heute grds. alle Anrechte einzeln geteilt wurden, sondern dass erst nach der Gesamtsaldierung auf einzelne Anrechte zurückgegriffen wurde, um den Ausgleich zu vollziehen.

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