Rz. 113

Für die Anpassung wegen Invalidität oder des Erreichens einer vorgezogenen Altersgrenze ist der Versorgungsträger zuständig, bei dem eine Versorgung besteht, deren Kürzung ausgesetzt werden soll (§ 36 Abs. 1 VersAusglG). Antragsberechtigt ist allein der Ausgleichspflichtige (§ 36 Abs. 2 VersAusglG). Zur Antragstellung kann der Ausgleichspflichtige aber aus unterhaltsrechtlichen Gründen verpflichtet sein.

 

Rz. 114

Die Anpassung erfolgt in den Fällen des § 35 VersAusglG ähnlich wie in den Fällen des § 33 Vers­AusglG: Für eine begrenzte Zeit wird die Kürzung der Anrechte des Ausgleichspflichtigen aufgrund des Versorgungsausgleichs ausgesetzt. Es handelt sich nicht um eine Durchbrechung der Rechtskraft, sondern nur um eine zeitweilige Suspendierung der Folgen der Entscheidung in Bezug auf das ausgeglichene Anrecht.

 

Rz. 115

Begrenzt wird die Anpassung durch die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG, welche der Ausgleichspflichtige im Versorgungsausgleich erhalten hat und aus denen er (noch) keine Leistungen in Anspruch nehmen kann (§ 35 Abs. 3 VersAusglG). Diese Einschränkung ist durch den Zweck der Anpassungsregelung bedingt: Die Anpassung soll ermöglichen, dass der Ausgleichspflichtige schon von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Leistungen wegen des Eintritts der Invalidität oder der vorgezogenen Altersgrenze an sich aus seiner Versorgung erhielte, genauso gestellt wird, als bekäme er schon Leistungen aus den Anrechten, die er im Versorgungsausgleich übertragen erhalten hat. Wäre das der Fall, erhielte er aber auch nur Leistungen aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Rechten (zusätzlich zu denen aus seinen eigenen verbliebenen gekürzten und den vor- und nachehelich erworbenen Anrechten).

 

Rz. 116

 

Beispiel

M hat ein auszugleichendes Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung mit einem Ausgleichswert von 1.200 EUR. Seine Frau F hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung von 6,5681 Entgeltpunkten = (im Jahr 2016) 200 EUR Ausgleichswert[70] und ein anderes Anrecht bei einer berufsständischen Versorgung mit einem Ausgleichswert i.H.v. 200 EUR. Der Versorgungsträger der berufsständischen Versorgung beschränkt die Versorgung für Personen, welche ihre Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herleiten, auf die Altersabsicherung. Kurz nach der Scheidung wird M invalide. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann er nicht beziehen, weil er die allgemeinen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente noch nicht erfüllt.

Der Versorgungsausgleich hat dazu geführt, dass M von seinem Anrecht in der berufsständischen Versorgung 1.200 EUR im Monat verloren hat. Das liegt deutlich über der Bagatellgrenze. Aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten kann er keine Leistungen beziehen: Die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt er nicht, die berufsständische Versorgung von F hat eine Invaliditätsversorgung zulässigerweise explizit ausgeschlossen (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 35 Abs. 1 VersAusglG vor. Die Anpassung ist aber auf 400 EUR begrenzt, denn wenn M aus den ihm übertragenen Anrechten bereits Leistungen in Anspruch nehmen könnte, würde er auch nur 400 EUR bekommen. I.H.v. 800 EUR wird die Kürzung deswegen aufrechterhalten.

 

Rz. 117

Hat der Ausgleichspflichtige Anrechte an mehreren Versorgungen, wird jede Versorgung insoweit nicht gekürzt, wie dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht (§ 35 Abs. 4 Vers­AusglG). Das bedeutet: Die Kürzung wird nach dem Verhältnis der Ausgleichswerte auf die verschiedenen Versorgungen aufgeteilt. Das ist zwingend, weil durch das Unterlassen der Kürzung die Versorgungsträger schon an sich systemwidrig benachteiligt werden. Dieser Nachteil soll dann nicht einen Versorgungsträger allein treffen, sondern alle. Das bedeutet aber auch für den Ausgleichspflichtigen, dass er die Aussetzung der Kürzung in Bezug auf alle in Betracht kommenden Versorgungen beantragen muss.

 

Rz. 118

 

Beispiel

M hat bei der Scheidung ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.200 EUR Ausgleichswert (39,3700 Entgeltpunkte) und ein anderes Anrecht bei einer berufsständischen Versorgung mit einem Ausgleichswert i.H.v. 200 EUR verloren. Aus dem Ausgleich hat er Anrechte i.H.v. 500 EUR erworben, aus denen er aber keine Leistungen erhalten kann, als er invalide wird. In diesem Fall kann die Kürzung der Leistungen aus den im Versorgungsausgleich verlorenen Anrechten i.H.v. insgesamt 500 EUR ausgesetzt werden. Die Kürzung ist aber auf beide Versorgungen von M zu verteilen. Das bedeutet: Insgesamt hat M im Versorgungsausgleich Anrechte i.H.v. 1.400 EUR verloren. Daher sind die Kürzungen auf die verschiedenen Versorgungen so zu verteilen, dass auf das Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung 12/14 der Aussetzung der Kürzung entfallen und auf das andere Anrecht 2/14. Die Kürzung des Anrechts aus der gesetzlichen Renten...

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