Rz. 75

Zunächst ist zu beachten, dass der Geschädigte die Schadensersatzzahlungen, die er auf den Erwerbsschaden erhält, zu versteuern hat, was zur Zahlung von Einkommensteuern (zzgl. derzeit Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) führen kann. Die Steuerpflicht ergibt sich daraus, dass der Erwerbsschaden des abhängig Beschäftigten nach der Nettolohntheorie ermittelt wird und dieser dem Geschädigten in voller Höhe zur Verfügung stehen muss. Der Erwerbsschaden des Selbstständigen errechnet sich grundsätzlich nach der Bruttolohntheorie und besteht aus dem entgangenen Gewinn. Daher besteht nach dieser Berechnungsmethode grundsätzlich kein Bedürfnis nach einem Steuervorbehalt, da der Selbstständige seinen Gewinn auch ohne den Unfall zu versteuern hätte. Aus diesem Grund sollte zumindest für den Fall, dass der Erwerbsschaden nach der Nettolohntheorie errechnet wird, die Verpflichtung des Versicherers aufgenommen werden, etwaig zu zahlende Steuern auf den Erwerbsschaden ergänzend zu übernehmen. Der Rechtsgrund hierfür ist in § 34 EStG zu finden, wonach eine Abfindung des Erwerbsschadens einkommensteuerpflichtig ist. Die Formulierung eines solchen Vorbehaltes könnte folgendermaßen lauten:

Muster 16: Formulierungsbeispiel: Steuervorbehalt bei Erwerbsschaden

 

Formulierungsbeispiel: Steuervorbehalt bei Erwerbsschaden

Auf die Abfindungszahlung des Erwerbsschadens in Höhe von _________________________ EUR sind vom Versicherer auf Nachweis die zu entrichtenden Steuern zusätzlich zu übernehmen. Das gilt auch für die jeweiligen Folgejahre, wenn die Entschädigungsleistung auf die Steuer als Einnahme wiederum zu versteuern ist.

 

Hinweis

Auch dieser Vorbehalt muss mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erklärt werden.

 

Rz. 76

Der Rechtsanwalt sollte seinen Mandanten über die Tatsache der Einkommensteuerpflicht und der daraus evtl. resultierenden Steuerschraube nach § 34 EStG aufklären und mit dem Versicherer aus Vereinfachungsgründen vereinbaren, dass der Geschädigte dem Versicherer einen bzw. mehrere entsprechende Einkommensteuerbescheide zum Ausgleich der Steuerzahllast unmittelbar zukommen lässt.

 

Rz. 77

Selbst wenn nach derzeitiger Rechtslage Abfindungszahlungen nur im Hinblick auf den Erwerbsschaden steuerpflichtig sind (vertiefend soll an dieser Stelle auf den Beitrag von Jahnke zur Versteuerung von Schadensersatzansprüchen in NJW Spezial 2009, 601 ff. hingewiesen werden), darf nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rechtslage unverändert für die Zukunft bestehen bleibt. Gesetzesänderungen aus fiskalischen Gesichtspunkten sind nicht ausgeschlossen. Daher könnte ein entsprechender allgemeiner Steuervorbehalt wie folgt formuliert werden:

Muster 17: Formulierungsbeispiel: Allgemeiner Steuervorbehalt

 

Formulierungsbeispiel: Allgemeiner Steuervorbehalt

Die auf die Abfindungszahlung als solche etwaig zu entrichtenden Steuern sind auf Nachweis vom Versicherer zusätzlich zu übernehmen.

 

Hinweis

Der Anwalt muss auch für Verjährungsschutz sorgen. Daher ist der Vorbehalt mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zu erklären.

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