Rz. 145

Die Differenzgebühr ist kein isolierter Gebührentatbestand nach dem RVG, sondern betrifft die Gebührendifferenz, die sich aus dem Abrechnungswert im Innenverhältnis zum Mandanten zum Abrechnungswert im Außenverhältnis gegenüber dem Haftpflichtversicherer ergibt. Bei Unfallangelegenheiten hat der Geschädigte im außergerichtlichen Bereich einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe des Erledigungswertes gegen den Haftpflichtversicherer. In der Regel ist es jedoch so, dass der Anwalt einen höheren Schadensersatzbetrag beim Versicherer fordert, dann aber – nach Rücksprache und mit Zustimmung des Mandanten – eine Einigung auf der Basis eines niedrigeren Erledigungswertes erzielt hat. Das Anwaltshonorar gegenüber dem Auftraggeber bemisst sich jedoch nicht nach dem Erledigungswert, den der Haftpflichtversicherer erstattet, sondern nach dem ursprünglichen Auftrag im Innenverhältnis zum Mandanten. Der Erledigungswert im Außenverhältnis bleibt daher oftmals gegenüber dem Auftragswert im Innenverhältnis zum eigenen Mandanten zurück. Die Differenzgebühr betrifft genau diesen Zwischenraum. Sie ermittelt sich wie folgt:

Ermittlung des Honorars auf der Basis des Auftragswertes.
Von diesem Betrag wird dann der Zahlbetrag des Versicherers auf das Anwaltshonorar auf der Basis des Erledigungswertes abgesetzt.
Der Restbetrag ist die Differenzgebühr, die vom Auftraggeber zu zahlen ist. (Falls der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, hat der Rechtsschutzversicherer seinen Versicherungsnehmer in Höhe dieser Differenzgebühr freizuhalten.)
 

Rz. 146

Ein weiterer offensichtlicher Anwendungsfall für die Differenzgebühr ist der Sachverhalt, in dem der Mandant den Anwalt beauftragt, 100 % seiner Schadensersatzansprüche zu regulieren, sich dann jedoch herausstellt, dass der eigene Mandant ein Mitverschulden am Schaden trägt, so dass sich der Auftrag um die Mitverschuldensquote reduziert. Wenn das Mitverschulden schon bei Auftragserteilung offensichtlich ist, kann die Differenzgebühr nicht im Umfang bis zur 100 %-Regulierung abgerechnet werden. Hier ist auf den prozentualen Anteil des Mitverschuldens abzustellen, der aus Geschädigtensicht vertretbar ist. Beispiel: Geschädigter will 70 % reguliert erhalten und bekommt nur 50 %. Die Differenzgebühr bezieht sich auf die dazwischen liegenden 20 %. Auch hier entsteht eine Differenzgebühr, die den Zwischenraum zwischen der ausgehandelten Haftungsquote dem Grunde nach und 50 % gegnerischer Haftung ausfüllt.

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