Rz. 131

Zunächst ist festzuhalten, dass der Anwalt einen Anspruch auf seine Vergütung in dem Moment erhält, in dem ein Vertrag zwischen ihm und seinem Mandanten geschlossen wird. Hierfür ist kein schriftlicher Vertrag notwendig, sondern es genügt auch ein mündlicher Abschluss. Allerdings wird der Mandant, der seinem Anwalt eine Unfallangelegenheit zur Regulierung überträgt, naturgemäß den Wunsch äußern, nicht selber die Gebühren tragen zu müssen, sondern diese von einem Dritten erstattet zu bekommen. Der Dritte ist in der Regel der Haftpflichtversicherer der Gegenseite. Insofern ist es wichtig zu wissen, dass die Anwaltskosten – auf der Basis des Erledigungswertes – grundsätzlich im Straßenverkehrshaftungsrecht von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu ersetzen sind, da die Kosten der Rechtsverfolgung zum Schaden gehören. Dieses hat der BGH bereits 1970 (BGH VersR 1970, 41) entschieden. Nicht erforderlich ist es, den Haftpflichtversicherer zuvor in Verzug zu setzen.

 

Praxistipp

Diese Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Kosten der Rechtsverfolgung nur ersetzt werden, wenn der Gegner zuvor in Verzug gesetzt wird, ist im Verkehrshaftpflichtrecht ein Vorteil, der nicht oft genug betont werden kann. Dies ist geradezu ein Marketinginstrument der Anwaltschaft. Von daher sollte es für alle Anwälte selbstverständlich sein, auf diese Besonderheit zugunsten des geschädigten Mandanten hinzuweisen.

 

Rz. 132

Es erklärt sich von selbst, dass diese Grundsätze nur dann gelten, wenn der Versicherer die Haftung wenigstens teilweise übernommen hat. Bei Teilregulierungen aufgrund eines Mitverschuldens des eigenen Mandanten übernimmt der Versicherer selbstverständlich nicht die gesamten Rechtsanwaltskosten, sondern nur in Höhe der Haftung seines Versicherungsnehmers.

 

Rz. 133

Der BGH hat bereits 1960 entschieden, dass diese Besonderheit in Verkehrsunfallsachen gerechtfertigt ist und der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sofort einen Anwalt beauftragen darf (BGH VersR 1960, 1046). Dies ist in der Praxis auch gerechtfertigt, da in der Tat das gesamte Verkehrsunfallschadensrecht extrem kompliziert ist und der Geschädigte ohne anwaltliche Vertretung gegen das geballte Fachwissen der Versicherer keine Chance hat.

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