
Rz. 12
Die Vorsorgevollmacht hat sich zu einem Rechtsinstitut entwickelt. Die Vorsorgevollmacht wird insbes. mit der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung unter dem Begriff der Vorsorgeverfügungen zusammengefasst.[39] Das Recht der Vorsorgeverfügungen kann aufgrund seiner praktischen Bedeutung und besonderen Behandlung in Rechtsprechung und Literatur als besonderes Rechtsgebiet betrachtet werden. Der Begriff der Vorsorgevollmacht dürfte auf Müller-Freienfels zurückgehen (1982), der wohl als erster von einer sog. Altersvorsorge-Vollmacht sprach.[40] Die Bezeichnung "Altersvorsorge-Vollmacht" greift mittlerweile zu kurz. Der allgemeine Begriff der Vorsorgevollmacht ist mittlerweile im Gesetz fest "verankert" (heute § 1908f Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 4 BGB,[41] § 1901c BGB,[42] § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BtGB,[43] §§ 278 Abs. 2 S. 2 und 285 FamFG[44]).[45] Eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht gibt es nicht.[46] Unter einer Vorsorgevollmacht wird heute i.d.R. eine umfassende Vollmacht verstanden, die im Hinblick auf eine künftige Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten und in persönlichen Angelegenheiten (insbes. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung/Unterbringung) erteilt wird. Die Vorsorgevollmacht dient "insbesondere" der Vermeidung der Einrichtung einer Betreuung; siehe § 1 Abs. 2 in Grundmuster I (Rdn 8) und Grundmuster II (Rdn 9).[47]
Rz. 13
Zum Erfordernis einer Betreuung bzw. zum Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung gegenüber der (Vorsorge-)Vollmacht siehe § 5 Rdn 1 ff.
Rz. 14
Vielfach soll die "Vorsorgevollmacht" als Generalvollmacht auch außerhalb des Vorsorgefalles Verwendung finden. Mitunter tritt die Motivation der Vorsorge sogar in den Hintergrund (siehe Rdn 75). Zur Frage, ob der Zusatz bei privatschriftlichen Vollmachten die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde (§ 6 Abs. 2 S. 1 BtBG) und damit die Wirksamkeit einer entsprechenden Beglaubigung in Frage stellt, siehe Rdn 165 und § 7 Rdn 15 ff.
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