Rz. 181
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Nach Antragstellung besteht diese Anzeigeobliegenheit nur dann, wenn der Versicherer nochmals entsprechende Fragen gestellt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit verletzt, kann je nach Grad des Verschuldens der Versicherer
▪ | den Vertag kündigen, |
▪ | vom Vertrag zurücktreten, |
▪ | eine Prämienerhöhung verlangen, |
▪ | einen Risikoausschluss vereinbaren oder |
▪ | den Vertag wegen arglistiger Täuschung anfechten. |
1. Einfache Fahrlässigkeit
Rz. 182
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit schuldlos oder nur mit "normaler" Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG). Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand sowie die Unrichtigkeit der Anzeige kannte (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG).
Rz. 183
Statt der Kündigung besteht auch die Möglichkeit,
▪ | den Vertrag zu anderen Bedingungen mit Prämienerhöhung – rückwirkend – fortzusetzen, |
▪ | den nicht angezeigten Gefahrumstand vom Versicherungsschutz auszuschließen. |
Bei einer Prämienerhöhung um mehr als 10 % oder einem Risikoausschluss, "kann der Versicherungsnehmer den Vertag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen" (§ 19 Abs. 6 S. 1 VVG).
2. Grobe Fahrlässigkeit
Rz. 184
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit grob fahrlässig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,
▪ | wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG); |
▪ | wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand kannte (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG). |
Statt des Rücktritts kann der Versicherer auch eine Vertragsanpassung durch Prämienerhöhung oder einem Risikoausschluss vereinbaren. Bei einer Erhöhung der Prämie um mehr als 10 % oder einem Risikoausschluss hat der Versicherungsnehmer ein "Gegenkündigungsrecht" (§ 19 Abs. 6 VVG). Die Rechtsfolgen eines 2009 erklärten Rücktritts von einem 2007 geschlossenen Vertrag richten sich nach dem neuen VVG 2008.[162]
3. Vorsatz
Rz. 185
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit vorsätzlich, kann der Versicherer ebenfalls vom Vertrag – rückwirkend – zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Hier kommt eine Vertragsanpassung nicht in Betracht.
4. Arglist
Rz. 186
§ 22 VVG bestimmt ausdrücklich, dass bei arglistiger Täuschung dem Versicherer das Recht zusteht, einen Vertrag, der durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist, anzufechten. Die Anfechtung des Vertrages führt zur Unwirksamkeit des Vertrages, gem. § 142 BGB von Anfang an ("ex tunc"). Der Versicherungsnehmer muss alle bislang erhaltenen Leistungen zurückgewähren, der Versicherer behält jedoch seinen Prämienanspruch bis zum Wirksamwerden seiner Anfechtungserklärung (§ 39 Abs. 1 S. 2 VVG).
5. Belehrung
Rz. 187
Der Versicherer kann sein Recht auf Kündigung oder Rücktritt gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nur ausüben, "wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Belehrung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat". Fettdruck oder schwarzer Balken genügen.[163]
Bei Arglist ist eine Belehrung nicht erforderlich.[164]
6. Kausalität
Rz. 188
Der Versicherer wird bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur dann leistungsfrei, wenn sich die Obliegenheitsverletzung auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat (Kausalitätsprinzip). Dieses Kausalitätserfordernis entfällt lediglich bei Arglist (§ 21 Abs. 2 VVG). Es liegt keine Kausalität vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben aus den Unterlagen und Rechnungen ergibt.[165]
7. Ausschlussfrist (§ 21 Abs. 3 VVG)
Rz. 189
Das Recht des Versicherers, einen Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, erlischt fünf Jahre nach Vertragsschluss. Diese Regelung berücksichtigt das Interesse des Versicherungsnehmers, in einem angemessenen Zeitraum Klarheit und Sicherheit dahingehend zu erhalten, dass der Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt fortbesteht. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren verlängert sich bei Vorsatz oder Arglist auf zehn Jahre.
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