Rz. 38

Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO steht einem Rechtsanwalt in Bezug auf alle Tatsachen, die ihm im Rahmen seiner Mandatierung anvertraut wurden, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.[30] Erforderlich ist dabei grundsätzlich nicht, dass der Mandant ausdrücklich ein Stillschweigen verlangt. Es genügt vielmehr auch das stillschweigende Verlangen nach Vertraulichkeit.[31] Die anwaltliche Schweigepflicht wirkt grundsätzlich über den Tod hinaus,[32] und das Recht zur Entbindung von der Schweigepflicht steht nicht zur Disposition der Erben.[33] Daher kann nur derjenige von der Schweigepflicht entbinden, zu dessen Gunsten sie besteht.[34] Ein Rechtsanwalt, der nach dem Tod seines Mandanten bspw. zur Frage der Auslegung eines Testaments als Zeuge berufen wurde, muss daher nach pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sofern es an einer ausdrücklichen Willenserklärung des verstorbenen Mandanten fehlt.[35] Eine stillschweigende Entbindung von der Schweigepflicht wird seitens des OLG Frankfurt bspw. angenommen, wenn es um die Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers geht.[36]

[30] Vgl. zum Zeugnisverweigerungsrecht des Notars § 8 Rdn 17 ff.
[31] OLG München ZErb 2018, 335.
[32] BGHZ 91, 392.
[33] OLG Stuttgart OLGZ 1983, 6.
[34] OLG München ZErb 2018, 335.
[35] OLG München ZErb 2018, 335.

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