Rz. 207

Muster 1.28: Kostenfestsetzungsantrag

 

Muster 1.28: Kostenfestsetzungsantrag

_________________________ Gericht I. Instanz1

_________________________ (Anschrift)

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

– AZ –

Kostenfestsetzungsantrag 2

beantrage ich, die nachstehend aufgeführten Kosten gem. §§ 104,106 ZPO festzusetzen bzw. auszugleichen und festzustellen, dass diese Kosten ab Antragseingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Des Weiteren wird beantragt, dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils/des Vergleiches vom _________________________ sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.3

 
Streitwert: 7.000 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 526,50 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG4 486,00 EUR
(Telefonbesprechung vom _________________________)  
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme (netto) 1.032,50 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 196,18 EUR
Zwischensumme (brutto) 1.228,68 EUR
Gerichtskosten 552,00 EUR
Gesamtbetrag 1.780,68 EUR

Eine Anrechnung der Vergütung für das außergerichtliche Verfahren auf die Vergütung eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens oder eine sonstige anwaltliche Tätigkeit wurde zwischen dem _________________________ Prozessbevollmächtigten und dem _________________________ gem. der anliegenden Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen (KG Beschl. v. 16.7.2010 – 5 W 126/10).5

Die von mir vertretene Partei ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer mit festzusetzen ist.

Gerichtskosten, die nicht in der Kostenaufstellung enthalten sind, bitte ich hinzuzusetzen. Nicht verbrauchte Gerichtskosten bitte ich an mich zu erstatten.

Eine Abschrift anbei.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 208

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.28

Fußnote 1

Gem. § 103 ZPO ist für die Kostenfestsetzung das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.

 

Rz. 209

Fußnote 2

Sobald die gerichtliche Kostengrundentscheidung vorliegt, kann der Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht eingereicht werden, damit die genaue Höhe der zu erstattenden Kosten tituliert werden kann.

 

Rz. 210

Fußnote 3

Mit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Schuldner kann nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, sofern der festgesetzte Betrag nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, vgl. § 798 ZPO.

 

Rz. 211

Fußnote 4

Die Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung von gerichtlichen aber auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nach Nr. 3104.

Aber auch für telefonische Besprechungen, sofern diese auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, sich der Gegner hierauf einlässt und die ihm unterbreiteten Vorschläge entgegennimmt sowie eine Prüfung zusagt (vgl. KG Beschl. v. 16.7.2012 – 2 W 106/11, AGS 2012, 456).

 

Rz. 212

Fußnote 5

Eine Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit seiner Partei eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat (vgl. KG Beschl. v. 16.7.2010 – 5 W 126/10): "Die Anrechnungsbestimmung Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsgebühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und ist damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Honorars nicht anwendbar; es verbleibt mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr."

 

Rz. 213

 

Hinweis zum neuen Gebührenrecht (Übergangsvorschrift)

In Bezug auf das Übergangsrecht ist auf die Auftragserteilung abzustellen. Wurde der Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (1.8.2013) erteilt, so ist für die Vergütung noch das bisherige Recht anzuwenden. Sofern sich die Auftragserteilung in derselben Angelegenheit auf die Einlegung eines Rechtsmittels bezieht und dieses nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung eingelegt wird, sind die neuen Gebühren maßgeblich (vgl. § 60 Abs. 1 RVG, hierzu auch Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte).

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