Rz. 200

Muster 1.26: Informationsschreiben an den Rechtsschutzversicherer

 

Muster 1.26: Informationsschreiben an den Rechtsschutzversicherer

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Name des Mandanten, Verkehrsunfall vom _________________________

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit liegt mir nunmehr das Urteil des _________________________ vor. Bedauerlicherweise hat der zuständige Richter die Klage teilweise abgewiesen. Das Urteil des _________________________ vom _________________________ füge ich zu Ihrer Kenntnisnahme bei.

Hinsichtlich einer eventuellen Berufungseinlegung habe ich Ihrem Versicherungsnehmer die Beweiswürdigung des Gerichts in seiner Entscheidung dargelegt und die ausführliche Begründung des Urteils nochmals eingehend geprüft. Hierzu habe ich für meinen Mandanten das anliegende Gutachten1 gefertigt.

Nach genauer Prüfung und Darlegung der Erfolgsaussichten soll nunmehr keine Berufung gegen das Urteil des _________________________ eingelegt werden.

Ich habe Sie daher höflich aufzufordern, die Mandantschaft von den Rechtsanwaltsgebühren aus der anliegenden Vergütungsrechnung freizustellen und den noch offenen Betrag in Höhe von _________________________ EUR bis spätestens zum _________________________ auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

Anlagen:

– Urteil

– Anwaltliches Gutachten

– Rechtsanwaltsvergütungsrechnung

 

Rz. 201

Erläuterung der Fußnote in Muster 1.26

Fußnote 1

Für die Ausarbeitung eines Gutachtens erhält der Rechtsanwalt eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2101 VV RVG. Sofern kein Gutachten erstellt wurde, entsteht die Gebühr der Prüfung für die Erfolgsaussicht nach Nr. 2100 VV RVG in Höhe von 0,5–1,0. Da es sich hierbei um eine Satzrahmengebühr handelt, kann das Ermessen gem. § 14 Abs. 1 RVG ausgeübt werden. Wie van Bühren zu Recht darauf hinweist, mehren sich in der Praxis Beschwerden von Rechtsschutzversicherern, "die nach Vorschusszahlungen … keine Auskünfte oder Abrechnung über die Verwendung der Vorschüsse und über eingegangene Kostenerstattungsbeträge erhalten …, wobei wesentliche Rechtsgrundlagen aus dem Versicherungsrecht missachtet werden." (vgl. van Bühren, Die Abrechnung des Rechtsanwalts über Vorschusszahlungen des Rechtsschutzversicherers, zfs 2010, 428 ff.; Samimi, AnwaltFormulare Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., § 8 Rn 31).

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