Rz. 167

Muster 1.22: Abschlussschreiben an den Mandanten nach anteiliger Regulierung

 

Muster 1.22: Abschlussschreiben an den Mandanten nach anteiliger Regulierung

_________________________ (Name)

_________________________ (Anschrift)

Verkehrsunfall vom: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit übersende ich Ihnen zunächst das Schreiben der A-Versicherung AG vom _________________________, mit welchem diese mitteilte, die Haftung lediglich in Höhe von 50 % anzuerkennen.

_________________________ 1

Beispiel

Die Gegenseite stützt Ihre Auffassung darauf, dass von einer Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens aufgrund der unterschiedlichen Aussagen und des Fehlens von unbeteiligten Zeugen auszugehen ist. Es wurde daher eine Schadensteilung vorgenommen und dabei die Betriebsgefahr der Fahrzeuge, die gleichzusetzen ist, herangezogen.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat daher die auf Sie entfallenden Positionen hälftig reguliert.

Den Geschädigten, mithin Sie, trifft die Beweislast dahingehend, dass der Unfallgegner auf Ihre Fahrspur wechselte und in Ihr stehendes Fahrzeug fuhr. In einem Klageverfahren hätten daher Sie dies daher nachzuweisen.

Bedauerlicherweise sind unbeteiligte Zeugen des Unfalls nicht vorhanden, die den Ihrerseits geschilderten Unfallhergang bestätigen können. Gegebenenfalls müsste im gerichtlichen Verfahren ein Unfallrekonstruktionsgutachten erstellt werden. Die Kosten hierfür, die unter Umständen im vierstelligen Bereich liegen könnten, müssten Ihrerseits verauslagt werden und würden von der Gegenseite nur bei erfolgreicher gerichtlicher Geltendmachung erstattet werden. In solchen "Spurwechselkonstellationen" können jedoch meist auch Sachverständige keine eindeutigen Aussagen treffen.

Ob in einem gerichtlichen Verfahren Ihre Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können, kann daher diesseits nicht vorhergesehen werden.2

Leider verfügen Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung, so dass die Kosten der Rechtsverfolgung zunächst von Ihnen verauslagt werden müssten. Bei erfolgreicher klageweiser Geltendmachung würden diese Kosten von der Gegenseite erstattet werden. Bei einem Unterliegen hätten Sie die Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten, diesseitige Rechtsanwaltskosten, ggf. Rechtsanwaltskosten der Gegenseite sowie Sachverständigengebühren) selbst zu tragen. Bei nur teilweisem Erfolg der Klage würden die Kosten nach der Quote des Siegens zum Unterliegen geteilt werden.3

Letztendlich liegt die Entscheidung bei Ihnen. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, wie verfahren werden soll. Für eine Antwort Ihrerseits habe ich mir den _________________________ vorgemerkt.

oder

Eine klageweise Geltendmachung Ihrer Ansprüche erscheint daher wenig Erfolg versprechend. Ich würde daher den Vorgang schließen. Die Kosten meiner Inanspruchnahme werde ich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen. Alternativ:

Da Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, erlaube ich mir, Ihnen die Kosten meiner Inanspruchnahme in Rechnung stellen. Eine entsprechende Rechtsanwaltsvergütungsrechnung füge ich Ihnen in Anlage bei.

Ich bedaure, Ihnen in der Angelegenheit keine positiven Nachrichten übermitteln zu können. Bei eventuellen Rückfragen steht Ihnen mein Büro gern jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

Anlagen:

– Schreiben der A-Versicherung AG vom _________________________ (in Kopie)

 

Rz. 168

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.22

Fußnote 1

An dieser Stelle sollten dem Mandanten die Gründe erläutert werden, die von der Haftpflichtversicherung zur Schadensteilung oder gar zur Ablehnung der Einstandspflicht in voller Höhe angeführt werden. Sofern möglich, sollte dies in einfachen Worten und nicht in "Juristendeutsch" zur besseren Verständlichkeit für den Mandanten erfolgen.

 

Rz. 169

Fußnote 2

Sodann sollte dem Mandanten ein Ausblick darauf gegeben werden, ob eine klageweise Geltendmachung der Ansprüche Erfolg versprechend ist. Dies kann anhand einzelner Punkte aus dem Sachverhalt oder den vorliegenden Beweismitteln erfolgen.

 

Rz. 170

Fußnote 3

Überwiegend verfügen Mandanten im Bereich des Verkehrsrechts über eine Rechtsschutzversicherung. In diesen Fällen wird der Mandant darauf hingewiesen, dass bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungsanfrage bzgl. der Übernahme der Kosten im gerichtlichen Verfahren I. Instanz gestellt wird. Das Schreiben kann in Kopie oder Abschrift auch beigefügt werden.

 

Rz. 171

Sofern der Mandant nicht rechtsschutzversichert ist, sollte er dringend frühzeitig auf die auf ihn zukommenden Kosten eines Klageverfahrens hingewiesen werden. An dieser Stelle könnte dem Mandanten auch eine Aufstellung der mindestens zu erwartenden Kosten im Klageverfahren übersandt werden.

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