Rz. 157

Muster 1.20: Abrechnung der quotenbevorrechtigten Vergütung

 

Muster 1.20: Abrechnung der quotenbevorrechtigten Vergütung

_________________________ Rechtsschutzversicherung-AG

_________________________ (Anschrift)

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Name des Mandanten, Verkehrsunfall vom _________________________

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass die Schadensregulierung zwischenzeitlich zum Abschluss gebracht werden konnte.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat meine Rechtsanwaltsvergütung jedoch nur auf Grundlage des von ihm übernommenen Regulierungsbetrages in Höhe von _________________________ EUR übernommen.

Gegenstand des Mandats war jedoch die Geltendmachung des gesamten Schadenersatzes.1 Der Gesamtregulierungsbetrag, der der anliegenden Vergütungsrechnung zugrunde gelegt wurde, ergibt sich wie folgt:2

 
Reparaturkosten (netto): _________________________ EUR
Wertminderung: _________________________ EUR
Allgemeine Kostenpauschale: _________________________ EUR
Sachverständigenkosten: _________________________ EUR
Nutzungsausfallentschädigung (_________________________ Tage à _________________________ EUR): _________________________ EUR
Gesamte Schadenersatzforderung: _________________________ EUR
Regulierungsbetrag: _________________________ EUR
Differenzgegenstandswert _________________________ EUR

Darüber hinaus hat der gegnerische Haftpflichtversicherer die von mir in Ansatz gebrachte 1,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf 1,3 herabgesetzt.

Vorliegend wurde die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt.3 Die diesbezügliche Gebührendifferenz können Sie der anliegenden Vergütungsrechnung entnehmen. Ich erlaube mir daher, die noch offenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß der beigefügten Vergütungsrechnung abzurechnen. Die Vorschusszahlung Ihrerseits in Höhe von insgesamt _________________________ EUR wurde hierbei bereits in Abzug gebracht.

Die zwischen Ihnen und meiner Mandantschaft vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von _________________________ EUR war hierbei nicht in Abzug zu bringen, da die von der Gegenseite zu erstatteten Rechtsanwaltsgebühren gem. 86 VVG zunächst auf die nicht gedeckte Selbstbeteiligung zu verrechnen ist (Quotenvorrecht). Denn das VVG bestimmt, dass der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann (vgl. AG Köln Urt. v. 5.7.2006 – 137 C 157/06 in AGS 2007, 379; AG Wetzlar Urt. v. 27.6.2006 – 30 C 588/06 in AGS 2007, 115). Daher ist meine Mandantschaft berechtigt, Sie auf Ausgleich der vollen Kosten in Anspruch zu nehmen.4

Ich darf Sie daher höflich auffordern, meine Mandantschaft von der anliegenden Vergütungsrechnung freizustellen und den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

Anlagen:

– Rechtsanwaltsvergütungsrechnung

– Abrechnungsschreiben des gegn. Kfz-Haftpflichtversicherers

 

Rz. 158

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.20

Fußnote 1

Ein Hinweis, dass die Beauftragung hinsichtlich des insgesamt geforderten Schadenersatzes erfolgte, sollte zur Übernahme der Differenzkosten ausreichen.

 

Rz. 159

Fußnote 2

Um den Differenzbetrag transparent zu machen, empfiehlt es sich, die geforderten Schadenersatzpositionen vollständig aufzulisten. Somit kann der Rechtsschutzversicherer die Berechnung des Gegenstandswertes leichter nachvollziehen.

 

Rz. 160

Fußnote 3

Die Ausführungen zu § 14 Abs. 1 RVG können dem Begleitschreiben der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütungsrechnung an die gegnerische Haftpflichtversicherung entnommen werden (vgl. Rdn 138, 140, 150).

 

Rz. 161

Fußnote 4

Nach vollständigem Ausgleich sämtlicher Rechtsanwaltsgebühren kann die gezahlte Selbstbeteiligung an den Mandanten zurückerstattet werden.

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