Rz. 157
Muster 1.20: Abrechnung der quotenbevorrechtigten Vergütung
Muster 1.20: Abrechnung der quotenbevorrechtigten Vergütung
_________________________ Rechtsschutzversicherung-AG
_________________________ (Anschrift)
Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben
Name des Mandanten, Verkehrsunfall vom _________________________
Schaden-Nr.: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass die Schadensregulierung zwischenzeitlich zum Abschluss gebracht werden konnte.
Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat meine Rechtsanwaltsvergütung jedoch nur auf Grundlage des von ihm übernommenen Regulierungsbetrages in Höhe von _________________________ EUR übernommen.
Gegenstand des Mandats war jedoch die Geltendmachung des gesamten Schadenersatzes.1 Der Gesamtregulierungsbetrag, der der anliegenden Vergütungsrechnung zugrunde gelegt wurde, ergibt sich wie folgt:2
Reparaturkosten (netto): | _________________________ EUR |
Wertminderung: | _________________________ EUR |
Allgemeine Kostenpauschale: | _________________________ EUR |
Sachverständigenkosten: | _________________________ EUR |
Nutzungsausfallentschädigung (_________________________ Tage à _________________________ EUR): | _________________________ EUR |
Gesamte Schadenersatzforderung: | _________________________ EUR |
Regulierungsbetrag: | _________________________ EUR |
Differenzgegenstandswert | _________________________ EUR |
Darüber hinaus hat der gegnerische Haftpflichtversicherer die von mir in Ansatz gebrachte 1,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf 1,3 herabgesetzt.
Vorliegend wurde die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt.3 Die diesbezügliche Gebührendifferenz können Sie der anliegenden Vergütungsrechnung entnehmen. Ich erlaube mir daher, die noch offenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß der beigefügten Vergütungsrechnung abzurechnen. Die Vorschusszahlung Ihrerseits in Höhe von insgesamt _________________________ EUR wurde hierbei bereits in Abzug gebracht.
Die zwischen Ihnen und meiner Mandantschaft vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von _________________________ EUR war hierbei nicht in Abzug zu bringen, da die von der Gegenseite zu erstatteten Rechtsanwaltsgebühren gem. 86 VVG zunächst auf die nicht gedeckte Selbstbeteiligung zu verrechnen ist (Quotenvorrecht). Denn das VVG bestimmt, dass der Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann (vgl. AG Köln Urt. v. 5.7.2006 – 137 C 157/06 in AGS 2007, 379; AG Wetzlar Urt. v. 27.6.2006 – 30 C 588/06 in AGS 2007, 115). Daher ist meine Mandantschaft berechtigt, Sie auf Ausgleich der vollen Kosten in Anspruch zu nehmen.4
Ich darf Sie daher höflich auffordern, meine Mandantschaft von der anliegenden Vergütungsrechnung freizustellen und den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Anlagen:
– Rechtsanwaltsvergütungsrechnung
– Abrechnungsschreiben des gegn. Kfz-Haftpflichtversicherers
Rz. 158
Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.20
Fußnote 1
Ein Hinweis, dass die Beauftragung hinsichtlich des insgesamt geforderten Schadenersatzes erfolgte, sollte zur Übernahme der Differenzkosten ausreichen.
Rz. 159
Fußnote 2
Um den Differenzbetrag transparent zu machen, empfiehlt es sich, die geforderten Schadenersatzpositionen vollständig aufzulisten. Somit kann der Rechtsschutzversicherer die Berechnung des Gegenstandswertes leichter nachvollziehen.
Rz. 160
Fußnote 3
Die Ausführungen zu § 14 Abs. 1 RVG können dem Begleitschreiben der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütungsrechnung an die gegnerische Haftpflichtversicherung entnommen werden (vgl. Rdn 138, 140, 150).
Rz. 161
Fußnote 4
Nach vollständigem Ausgleich sämtlicher Rechtsanwaltsgebühren kann die gezahlte Selbstbeteiligung an den Mandanten zurückerstattet werden.
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