Rz. 138

Muster 1.18: Darlegung der Ermessensausübung

 

Muster 1.18: Darlegung der Ermessensausübung

_________________________ Versicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Name des Mandanten, Verkehrsunfall vom _________________________

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich für die Zahlung in Höhe von _________________________ EUR, deren Eingang mein Mandant bereits verzeichnen konnte.

Die Kosten meiner bisherigen Inanspruchnahme erlaube ich mir gemäß anliegender Rechtsanwaltsvergütungsrechnung, auf Grundlage des bisherigen Regulierungsbetrages1 zu beziffern.

Diese habe ich mir erlaubt, mit einer 1,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Ansatz zu bringen, wobei die Gebührenhöhe gem. § 14 Abs. 1 RVG2 unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, aber auch der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt wurde.

Hierbei kann wie folgt vorgetragen werden:3

1. Der Vorgang wurde im Rahmen des Eingangsgesprächs mit dem Mandanten eingehend erörtert. Diese Besprechung dauerte ca. _________________________ Minuten.
2. Es wurde anschließend Akteneinsicht beantragt. Die Vorgangsakte wurde gesichtet und ausgewertet. Sie besteht aus _________________________ Seiten. Sodann wurde mit dem Mandanten der Akteninhalt ausgewertet und das weitere Vorgehen telefonisch besprochen.
3. Zudem wurde das Sachverständigengutachten geprüft sowie die Schadenspositionen zunächst anhand des Gutachtens beziffert.
4. Trotz der genauen Schadensanmeldung und auch nach erfolgter Akteneinsicht, wurde die Regulierung teilweise abgelehnt. Es mussten mehrere umfangreiche Schriftsätze gefertigt werden, um die abschließende und vollständige Schadensregulierung zu erreichen.
5. Die Mandatierung umfasste sowohl die Geltendmachung des Sach- aber auch des Personenschadens.
6. Sämtliche Arztberichte – auch die Ihrerseits hier eingereichten – wurden eingehend ausgewertet.
7. Hinsichtlich der Geltendmachung des Personenschadens wurde eine weitere und umfassende Besprechung mit dem Mandanten durchgeführt, hierbei wurden der gesamte Krankheitsverlauf sowie sämtliche ärztliche Bescheinigungen ausgewertet.
8. Hinzu kommt, dass die Angelegenheit für den Mandanten große Bedeutung hat, unfallbedingt ist der gesamte Lebensrhythmus aus dem Gleichgewicht geraten.
9. Der Regulierung des Sachschadens maß der Mandant zudem auch große Bedeutung bei, da das Fahrzeug nach dem Schadensfall zwar noch fahrfähig aber nicht mehr verkehrssicher war, der Mandant jedoch dringend auf sein Fahrzeug angewiesen war.4
10. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergab sich insbesondere auch aus den sprachlichen Barrieren mit dem Mandanten, da er der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig ist. Somit mussten sämtliche Mandantenbesprechungen in Anwesenheit eines Dolmetschers geführt werden.5
11. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sind als überdurchschnittlich zu bezeichnen.6
12. Zudem wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht ist (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268, AG Tempelhof-Kreuzberg AGS 2008, 325).

Daher ist die von mir in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr nach ausführlich dargelegter Ermessensausübung billig und angemessen. Ich habe Sie höflich aufzufordern, die Mandantschaft von der vorläufig – aufgrund der bisherigen Zahlung auf die Schadenersatzansprüche – bezifferten Rechtsanwaltsvergütung freizustellen und bis spätestens zum _________________________ auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.

Ein Abschluss der Angelegenheit ist mit der Rechnungslegung nicht verbunden. Die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen aus dem Verkehrsunfallereignis vom _________________________ bleibt ausdrücklich vorbehalten.7

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

Anlagen:

– Rechtsanwaltsvergütungsrechnungen

– Korrespondenzen mit dem Rechtsschutzversicherer

 

Rz. 139

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.18

Fußnote 1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Vergütungsrechnung gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer richtet sich nach dem Gesamterledigungswert. Hierbei handelt es sich um den vollständigen Regulierungsbetrag, der von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auf die geforderten Schadenspositionen anerkannt wurde.

 

Rz. 140

Fußnote 2

Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Satzrahmengebühr, deren Höhe nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen ist. Nach neuester Rechtsprechung des BGH ist bei der Ermessensausübung betreffend eine Erhöhung der 1,3 Geschäftsgebühr auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen. Dem Rechtsanwalt soll auch weiterhin innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % ein Ermessenspielraum zustehen, soweit die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von ...

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