Rz. 228

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS–Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

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