Rz. 85

Der damals 25-jährige Sohn der Klägerin verstarb am 7.1.2003 bei einem Arbeitsunfall, den der Beklagte, der in demselben Betrieb beschäftigt war, (mit-)verursacht hatte. Die Klägerin litt seit dem Tod ihres Sohnes unter einer schweren depressiven Störung. Sie begehrte von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines möglicherweise gegebenen Mitverschuldens ihres Sohnes von einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 EUR).

 

Rz. 86

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte sie ihr Klagebegehren weiter.

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