Rz. 11

Fahrer K. fuhr mit einem Lkw an einer Anschlussstelle auf die Bundesautobahn auf. Dabei flog aus dem geöffneten Seitenfenster der Fahrerkabine ein Lieferschein auf den mittleren Grünstreifen. Der Beifahrer B., Ehemann der Erstbeklagten und Vater der Zweitbeklagten, versuchte daraufhin zu Fuß, zwischen zwei auf der rechten Fahrspur fahrenden Personenkraftwagen hindurch auf den Mittelstreifen zu gelangen, um den Zettel wiederzuholen. Dabei geriet er vor den Pkw des Klägers, der auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h herankam. Trotz eines Brems- und Ausweichmanövers fuhr der Kläger B. an und verletzte ihn so schwer, dass er bald darauf an den Unfallfolgen verstarb. Das Fahrzeug des Klägers wurde beim Aufprall beschädigt, er selbst erlitt einen schweren Kreislaufschock, eine Gehirnerschütterung, kleinere Schnittwunden an der linken Hand und eine Gewalteinwirkung im Bereich der Halswirbelsäule. In der Folgezeit musste der Kläger sich immer wieder ärztlich behandeln lassen. Am 1.6.1980 wurde er im Alter von 45 Jahren wegen seiner Beschwerden vorzeitig pensioniert.

 

Rz. 12

Der Kläger nahm die Beklagten als Erben des getöteten B. auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch. Dazu behauptete er, er leide nach wie vor an heftigen und anhaltenden Schmerzen, vom Brustkorb und den Schultern ausstrahlend in den Kopf und in die Arme bis in alle Finger hinein, sowie an Schwindelgefühlen; diese Beschwerden beruhten auf dem Unfallgeschehen.

 

Rz. 13

Die Beklagten meinten demgegenüber, der Kläger, dessen unfallbedingte organische Leiden längst abgeheilt seien, habe sich in die Krankheit geflüchtet und eine so genannte Rentenneurose entwickelt, für deren Folgen sie nicht einzustehen hätten. Im Übrigen haben sie geltend gemacht, der Kläger müsse sich die Betriebsgefahr seines Pkw schadensmindernd entgegenhalten lassen.

 

Rz. 14

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die bezifferten Klageansprüche (materielle Schäden) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Kläger über vorprozessual geleistete 5.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 DM zugebilligt und die Ersatzpflicht der Beklagten wegen der Zukunftsschäden festgestellt. Mit der Revision erstrebten die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Sie hatte keinen Erfolg.

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