Rz. 82

Die NWVB sehen in Abschn. I. Nr. 2 für die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag durch den Käufer auf Dritte die schriftliche Zustimmung des Verkäufers vor. Dies gilt für alle Rechte und Pflichten des Käufers, eingeschlossen der Ansprüche auf Eigentumsverschaffung und aus Sachmängelhaftung. Die Nichteinhaltung der Schriftform bei der Zustimmungserteilung ist unschädlich.[104]

 

Rz. 83

Der BGH hat die Wirksamkeit der Klausel anerkannt. Eine unangemessene Benachteiligung des Käufers gem. § 307 BGB tritt nicht ein. Sein Interesse, das Fahrzeug vor Lieferung ggf. mit Gewinn an Dritte zu veräußern, tritt gegenüber dem des Verkäufers zurück. Er kann sicherstellen, den Vertrag mit seinem Vertragspartner auch abzuwickeln und nicht unerwartet einem anderen, nicht solventen Käufer gegenüber zu stehen. Zudem verhindert die Klausel eine Weiterveräußerung auf dem "grauen Markt", der entsteht, wenn Wagen während der zum Teil sehr langen Lieferzeit gegen höhere Preise als dem Lieferpreis weiterveräußert werden. Damit stützt die Klausel auch die Aufrechterhaltung des Vertragshändlersystems.[105]

 

Rz. 84

Da Kraftfahrzeuge vom Endabnehmer typischerweise zum eigenen Gebrauch – nicht zur spekulativen Weiterveräußerung vor Lieferung – erworben werden, ist das auch aus Käufersicht akzeptabel. Zwar entspricht die freie Verfügungsbefugnis den mit dem Eigentumserwerb verbundenen Rechten und dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Eine gewinnorientierte Veräußerungsabsicht ist ebenfalls weder rechts- noch sittenwidrig. Die Einschränkung der Rechte begründet jedoch noch keine derartige Rechtseinschränkung, dass daraus eine Unangemessenheit folgt.[106]

 

Rz. 85

Der Verkäufer darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Die Zustimmung kann der Verkäufer nach Treu und Glauben verweigern, wenn an der Solvenz oder der Vertragstreue des Übernehmers berechtigte Zweifel bestehen[107] oder der Verkäufer eine Weiterveräußerung auf dem "grauen Markt" verhindern will.[108] Rechtsmissbräuchlich verhält sich dagegen der Verkäufer, wenn er den Neuwagen an den Nachkäufer veräußert, der Vertragsübernahme aber nicht zustimmt, um erneut Gewinn zu erzielen.[109] Ein treuwidriges Verhalten kann auch vorliegen, wenn der Käufer seine Rechtsposition aus dem Kaufvertrag übertragen möchte, etwa weil er den sich daraus ergebenden Pflichten infolge Erkrankung, Fahruntauglichkeit oder wegen Überschuldung zwischenzeitlich nicht mehr nachkommen kann, aber der Verkäufer die Zustimmung verweigert.[110]

 

Rz. 86

Fehlt die Zustimmung des Verkäufers zur Übertragung von Rechten und Pflichten, ist die Übertragung unwirksam. Die rechtliche Einordnung der Unwirksamkeit wird unterschiedlich beurteilt. Die Klausel beinhalte ein unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verkäufers stehendes und damit relatives Verbot zur Abtretung der Rechtsposition aus dem Kaufvertrag.[111] Bei entsprechender Anwendung des § 135 BGB ergebe sich daher eine nur gegenüber dem Verkäufer geltende Unwirksamkeit.[112] Im Verhältnis zur Allgemeinheit würde der Erwerber Träger der Rechte und Pflichten, im Verhältnis zum Verkäufer verblieben sie beim Käufer.[113] Die relative Unwirksamkeit könne durch Genehmigung entsprechend § 185 Abs. 2 BGB "ex tunc" vollwirksam werden.[114]

 

Rz. 87

Abtretungsverbot und Zustimmungsvorbehalt der NWVB sind jedoch mit der überwiegenden Auffassung den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen zuzurechnen, weil sie bewirken, dass der Forderung die Veräußerungsfähigkeit genommen wird, gem. § 399 BGB.[115] Die Regelung bezweckt eine Beschränkung des rechtlichen Könnens des Käufers mangels Rechtsmacht, es stellt sich nicht die Frage, ob er verfügen darf. Eine Abtretung ohne Zustimmung ist absolut unwirksam[116] und kann auch Dritten entgegengehalten werden. Dritte können sich ebenfalls auf die Unwirksamkeit berufen, da die Forderung aufgrund der Unwirksamkeit der Verfügung im Käufervermögen verbleibt.[117]

 

Rz. 88

Eine Heilung durch einseitige Genehmigung seitens des Verkäufers scheidet aus; §§ 184, 185 BGB sind unanwendbar. In der Genehmigung ist vielmehr ein Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages zu sehen, gerichtet auf die Aufhebung des Abtretungsausschlusses. Bei Annahme des Käufers wird eine verbotswidrige Abtretung "ex nunc" wirksam.[118]

 

Rz. 89

Die Zustimmung des Verkäufers muss vom Käufer eingeholt werden. In welcher ­rechtlichen Ausgestaltung sie Eingang in den Vertrag zwischen ihm und dem Dritten ­findet, bleibt den Parteien überlassen. Möglich ist die Vereinbarung einer Bedingung (§§ 158 ff. BGB)[119] oder sie zur Geschäftsgrundlage zu erklären. Ferner könnte eine Risikoübernahme durch eine der Vertragsparteien vereinbart werden, hinsichtlich der Haftung für das Versagen oder die Erteilung der Zustimmung mit der Folge der Schadensersatzpflicht (§ 280 BGB), wenn sich verschuldet das Risiko realisiert.[120]

 

Rz. 90

Alternativ ist auch die Übertragung des gesamten Schuldverhältnisses, des Eintritts des Dritten in die Rechtsposition des Käufers m...

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