Rz. 41

Im Verhältnis zum betroffenen Mandanten erscheint es daher vorzugswürdig, auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1b DSGVO abzustellen. Denn in Erfüllung des ihm erteilten Mandats und des damit verbundenen Dienstleistungsvertrages ist der Rechtsanwalt nach dieser Rechtsgrundlage ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten seines Mandanten zu verarbeiten. Diese Rechtsgrundlage erstreckt sich jedenfalls auf das Verhältnis der beiden Vertragsparteien und ist gegenüber einer Einwilligung aus den dargelegten Gründen vorzugswürdig. Kontrovers wird aber derzeit diskutiert, ob der Vertrag mit einer Partei zugleich auch mit Außenwirkung gegenüber den betroffenen Dritten die Verarbeitung von deren Daten rechtfertigen kann.[8]

 

Hinweis

Um den sichersten Weg zu wählen, sollte daher durch den Rechtsanwalt bei der Unfallregulierung diesbezüglich auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1f DSGVO abgestellt und ggf. in seiner eigenen Datenschutzerklärung hingewiesen werden.

[8] Kühling/Buchner, DSGVO, Art. 6 Rn 33 ff. m.w.N.

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