Rz. 6

Zum Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht siehe auch die späteren Erläuterungen (vgl. § 18 Rdn 5-16).

 

Rz. 7

Der Verteidiger darf sich Ablichtungen aus den Akten anfertigen (BGHSt 18, 369). Einsicht in die Ermittlungsakten darf er allerdings weder seinem Mandanten noch anderen Personen gewähren. Nur wenn der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und auch keine Verwendung zu verfahrensfremden Zwecken droht, darf er seinem Mandanten Aktenauszüge übergeben (BGH NJW 1980, 64).

 

Rz. 8

Die Übersendung eines Aktenauszuges ist weder zu beanstanden, wenn sie an die gegnerische Versicherung, noch ist sie zu beanstanden, wenn sie an die des Mandanten erfolgt. Dennoch muss der Anwalt immer überprüfen, ob im Einzelfall nicht ein Interessenkonflikt entstehen kann.[1]

[1] Kääb, NZV 1991, 169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge