Rz. 55

Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes ist das Fundament, auf dem der Anwaltsberuf überhaupt nur sinnvoll ausgeübt werden kann. Die Verletzung dieser Pflicht ist in § 203 StGB unter Strafe gestellt. Als Konsequenz aus der Pflicht zur Verschwiegenheit steht dem Anwalt ein Schweigerecht zu, das vom Schutzumfang des Art. 12 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit, erfasst wird.

 

Rz. 56

Prozessrechtlich wird die Verschwiegenheitspflicht durch Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte u.a. in der ZPO (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), vor allem aber in der Strafprozessordnung durch § 53 Abs. 1 Nr. 3 und § 102 Abs. 1 S. 3 StPO sowie durch das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO abgesichert.

 

Rz. 57

Die Pflicht des Anwaltes zur Verschwiegenheit entfällt allerdings dann, wenn der Mandant den Rechtsanwalt von dieser Pflicht entbindet oder - für die Praxis besonders wichtig - wenn der Anwalt zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mehr an seine Verschwiegenheit gebunden ist. Typischer Anwendungsbereich sind Vergütungsklagen des Anwalts gegen seinen zahlungsunwilligen Mandanten. Dann gebührt dem berechtigten Honoraranspruch des Anwaltes der Vorzug vor der Verschwiegenheitspflicht. In solchen Fällen hat auch ein vom Gebührenkläger als Zeuge benannter angestellter Anwalt grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr.

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