Rz. 431
Wird ein Kind durch einen Unfall verletzt oder getötet, kommen Ersatzansprüche der Eltern gegen den Schädiger in Betracht, sofern und soweit das Kind ihnen, seinen Eltern, gesetzlich zur Leistung von Diensten in Haushalten und/oder im Gewerbe verpflichtet war (§ 845 BGB, § 53 Abs. 2 LuftVG).
Rz. 432
Zur Dienstleistung sind die Kinder gesetzlich (§§ 1591, 1671 Abs. 6, 1705, 1754, 1755 BGB) solange verpflichtet, wie sie ihren Lebensmittelpunkt im Hause der Eltern haben und von diesen erzogen und unterhalten werden (§ 1619 BGB).[303] Eine eigene Wohnung oder ausreichendes eigenes Einkommen des Verpflichteten sprechen gegen einen Lebensmittelpunkt im elterlichen Hause.[304] Hat das Kind eine eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen, und lebt es gleichwohl noch im Haushalt der Eltern, erhält dort Unterhaltsleistungen und arbeitet in seiner Freizeit im elterlichen Betrieb noch mit, so entfällt bei Tötung des Kindes in aller Regel ein aus § 845 BGB hergeleiteter Ersatzanspruch der Eltern.[305]
Rz. 433
Zu ersetzen ist der Wert der Dienste mit demjenigen Betrag, der auf dem freien Arbeitsmarkt für eine Ersatzkraft aufzuwenden ist, die die Leistungen des Verletzten bzw. des Getöteten erbringt,[306] dies zuzüglich dem Wert von Sachbezügen und abzüglich eines Vorteilsausgleichs für ersparte Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung.
Rz. 434
Die Dauer der Rente beschränkt sich auf denjenigen Zeitraum, den der Dienstverpflichtete voraussichtlich seine Dienste geleistet hätte.[307] Die Eltern haben zu beweisen, dass die Dienstpflicht des Kindes über das 18. Lebensjahr hinaus fortbestanden hätte.[308] Sobald das Kind eine eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, endet ein Ersatzanspruch der Eltern.[309] Eine zeitliche Grenze für entgangene Dienste ist spätestens mit dem 25. Lebensjahr anzunehmen.[310]
Rz. 435
Der Anspruch endet jedenfalls mit dem Tod des Dienstberechtigten.[311]
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