Rz. 377
Ist im Versorgungsvertrag ausdrücklich die Vollendung des 65. Lebensjahres als Rentenbeginn genannt, bedarf jede Verschiebung nach oben einer einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter bzw. Betriebsrat.
Rz. 378
Eine automatische Anpassung gibt es hingegen bei dynamischen Verträgen, die auf das gesetzliche oder betriebsrentenrechtliche Eintrittsalter verweisen. § 2 Abs. 1 S. 1 Betriebsrentengesetz wurde entsprechend geändert.[252]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen