Rz. 473
Der eigene Verdienst, aber auch eine Mitarbeitsverpflichtung der Unterhaltsberechtigten im Haushalt (u.U. gesteigert nach eigenem Eintritt in den Ruhestand) und im Beruf,[358] sind anspruchsmindernd zu berücksichtigen.[359] Kinder sind etwa ab dem 12. Lebensjahr zur Mithilfe verpflichtet: Regelmäßig werden, unabhängig von Haushaltsgröße und Anspruchsstufe, ab diesem Zeitpunkt mindestens eine Stunde täglich bzw. 7 Stunden wöchentlich je Kind angesetzt werden können.[360]
Rz. 474
Mögliche Veränderungen im weiteren beruflichen Leben der Hinterbliebenen sind einzubeziehen. Bestehen Erwerbsobliegenheiten der Hinterbliebenen, oder treten sie zu späteren Zeiten ein (z.B. nach dem Ausscheiden von Kindern aus dem Haushalt), führt die Nichtaufnahme einer Tätigkeit zur Anspruchsminderung. Kommt ein Hinterbliebener seiner Mitarbeitsverpflichtung nicht nach, ist ein fiktives Einkommen bei der Berechnung einzusetzen.[361]
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