Rz. 557

Bereits bewilligte, vor allem aber auch künftig mögliche, Leistungen von dritter Seite sind bei der Abwicklung des Direktanspruches zu bedenken.

 

Rz. 558

Werden die Ansprüche eines Drittleistungsträgers (z.B. RVT, Berufsgenossenschaft, Dienstherr) abgefunden, sind neben den weiteren zum Leistungsspektrum kongruenten Leistungen anderer – auch erst künftig eintretender – Drittleistungsträger[442] im Einzelfall auch Besonderheiten des Forderungsübergangsrechtes[443] zu berücksichtigen (etwa der Zeitpunkt des Übergangs, aber auch die Bevorrechtigung weiterer Anspruchsberechtigter).

 

Rz. 559

Übersicht 1.7: Drittleistungen, kongruente Leistungen und Forderungsübergang

[442] Zum möglichen – auch künftigen – Leistungsspektrum siehe Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 399 ff.; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 321 ff., 1365 ff., 1883 ff., § 5 Rn 141 ff.
[443] Siehe zu Rangfolgen (wegen der Verschiedenartigkeit der Forderungsübergänge) und Verteilung Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 887 ff.; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 105 ff.; Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5.

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