Rz. 557
Bereits bewilligte, vor allem aber auch künftig mögliche, Leistungen von dritter Seite sind bei der Abwicklung des Direktanspruches zu bedenken.
Rz. 558
Werden die Ansprüche eines Drittleistungsträgers (z.B. RVT, Berufsgenossenschaft, Dienstherr) abgefunden, sind neben den weiteren zum Leistungsspektrum kongruenten Leistungen anderer – auch erst künftig eintretender – Drittleistungsträger[442] im Einzelfall auch Besonderheiten des Forderungsübergangsrechtes[443] zu berücksichtigen (etwa der Zeitpunkt des Übergangs, aber auch die Bevorrechtigung weiterer Anspruchsberechtigter).
Rz. 559
Übersicht 1.7: Drittleistungen, kongruente Leistungen und Forderungsübergang
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen