(1) Voraussetzung der Rentengewähr

 

Rz. 324

Die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 SGB VI): Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente) setzt kumulativ voraus (§ 34 SGB VI):

(a) Mindestversicherungszeit

 

Rz. 325

Grundlegende Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit. Diese beträgt 60 Beitragsmonate (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Ausnahmen gelten für Arbeitsunfälle und in jungen Jahren Verletzte (§ 53 SGB VI). Hinzu kommen die besonderen Zeiten nach §§ 35 ff. SGB VI.

 

Rz. 326

Zeiten der Rentenversicherungsbefreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, z.B. durch Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung) sind keine Beitragszeiten i.S.d gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 54 ff. SGB VI).

(b) Versicherungsrechtliche Aspekte

 

Rz. 327

Manche Rentenarten verlangen die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, z.B. bei der Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI).

 

Rz. 328

Versicherte, deren anhaltende volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eintrat, haben Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen (§ 43 VI SGB VI).

(c) Persönliche Aspekte

 

Rz. 329

Die persönlichen Voraussetzungen eines Rentenbezugsrechts sind gekoppelt an die jeweilige Rentenart. Abgestellt wird z.B. auf Lebensalter, Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung.

 

Rz. 330

§ 34 Abs. 4 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Rentenart (außerhalb der Hinterbliebenenversorgung) aus, wenn eine Altersrente bewilligt wurde.[238] Hingegen ist der Anspruch auf eine andere Rente nicht ausgeschlossen, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen einer Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt wird.[239]

[238] Dazu BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006, S. 33.
[239] BSG v. 29.11.2007 – B 13 R 44/07 R – Breith 2008, 495 = jurisPR-SozR 9/2008 Anm. 4 (Anm. Sonnhoff) = NZS 2008, 602 = SGb 2008, 596. BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006, S. 33. Siehe auch LSG Hessen v. 19.2.2013 – L 2 R 200/12 – NachrDRV HE 2013, 68 (§ 75 Abs. 4 SGB VI stellt klar, dass sämtliche vom Schädiger gezahlte Beiträge in die Rentenberechnung einzustellen sind. Als Ausnahme zu § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ermöglicht die Regelung für den Fall, dass als Folge einer drittverursachten Schädigung eine Rente bezogen und regressierte Beiträge i.S.v. § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der [Regel-]Altersrente noch neben dem Bezug der Altersrente gezahlt werden, den ansonsten ausgeschlossenen Wechsel von einer in eine andere Altersrente. Die Regelung des § 75 SGB VI ist abschließend. Auch bei Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Beitragszahlung während des Rentenbezuges kommt eine Berücksichtigung dieser nach Eintritt des Leistungsfalles gezahlten Beiträge erst bei einer späteren Altersrente bzw. eines neu eingetretenen Leistungsfalles in Betracht.).

(2) "Rente mit 67"

 

Rz. 331

Das Renteneintrittsalter wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz[240] nach oben verschoben. Die Übergangsvorschriften für die Geburtsjahre vor 1964 (§§ 235 ff. SGB VI) sind zu beachten.

[240] Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007, BGBl I 2007, 554, in Kraft getreten zum 1.1.2008. Siehe zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006.

(a) Altersrente

 

Rz. 332

Nach § 35 SGB VI besteht ein Anspruch auf Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (i.d.R. 5 Beitragsjahre, § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt ist. Die Eintrittsgrenze für die Regelaltersrente ist, beginnend mit dem Jahr 2012 (§ 235 SGB VI), schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben worden. Diese stufenweise Anhebung der Altersgrenze gilt für Versicherte der Jahrgänge 1947 bis 1964. Vom Jahr 2029 an wird die Regelaltersrente dann nur noch ab dem 67. Lebensjahr gezahlt werden.

 

Rz. 333

 

Tabelle 1.2: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung (§ 235 SGB VI)

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate  
bis 1946 65  
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66  
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
ab 1964 67  

(b) ALG II, Sozialhilfe

 

Rz. 334

Für den Bezug von ALG II[241] und Sozialhilfe enthalten § 7a SGB II und § 41 SGB XII entsprechende Tabellen.

[241] Die Arbeitsverwaltung darf die vorzeitige Altersverrentung betreiben (BSG v. 19.8.2015 – B 14 AS 1/15 R – jurisPR-SozR 6/2016 Anm. 3 [Anm. Bieback] NZS 2016, 31).

(3) Altersrente für Frauen, § 237a SGB VI

 

Rz. 335

Für Frauen ist das Übergangsrecht in § 237a SGB VI zu beachten.

(4) Langjährig Versicherte

(a) Langjährig Versicherte, § 36 SGB VI

 

Rz. 336

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 67. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 65. Lebensjahr und 67. Lebensjahr, § 236 SGB VI) vollendet und die Wartezeit (incl. Kinderzeiten, Bundeswehr etc., §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 3 SGB VI) von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 62. Lebensjahr und 63. ...

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