(1) Voraussetzung der Rentengewähr
Rz. 324
Die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 SGB VI): Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente) setzt kumulativ voraus (§ 34 SGB VI):
(a) Mindestversicherungszeit
Rz. 325
Grundlegende Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit. Diese beträgt 60 Beitragsmonate (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Ausnahmen gelten für Arbeitsunfälle und in jungen Jahren Verletzte (§ 53 SGB VI). Hinzu kommen die besonderen Zeiten nach §§ 35 ff. SGB VI.
Rz. 326
Zeiten der Rentenversicherungsbefreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, z.B. durch Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung) sind keine Beitragszeiten i.S.d gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 54 ff. SGB VI).
(b) Versicherungsrechtliche Aspekte
Rz. 327
Manche Rentenarten verlangen die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, z.B. bei der Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI).
Rz. 328
Versicherte, deren anhaltende volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eintrat, haben Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen (§ 43 VI SGB VI).
(c) Persönliche Aspekte
Rz. 329
Die persönlichen Voraussetzungen eines Rentenbezugsrechts sind gekoppelt an die jeweilige Rentenart. Abgestellt wird z.B. auf Lebensalter, Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung.
Rz. 330
§ 34 Abs. 4 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Rentenart (außerhalb der Hinterbliebenenversorgung) aus, wenn eine Altersrente bewilligt wurde.[238] Hingegen ist der Anspruch auf eine andere Rente nicht ausgeschlossen, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen einer Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt wird.[239]
(2) "Rente mit 67"
Rz. 331
Das Renteneintrittsalter wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz[240] nach oben verschoben. Die Übergangsvorschriften für die Geburtsjahre vor 1964 (§§ 235 ff. SGB VI) sind zu beachten.
(a) Altersrente
Rz. 332
Nach § 35 SGB VI besteht ein Anspruch auf Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (i.d.R. 5 Beitragsjahre, § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt ist. Die Eintrittsgrenze für die Regelaltersrente ist, beginnend mit dem Jahr 2012 (§ 235 SGB VI), schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben worden. Diese stufenweise Anhebung der Altersgrenze gilt für Versicherte der Jahrgänge 1947 bis 1964. Vom Jahr 2029 an wird die Regelaltersrente dann nur noch ab dem 67. Lebensjahr gezahlt werden.
Rz. 333
Tabelle 1.2: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung (§ 235 SGB VI)
Geburtsjahr | Anhebung auf | ||
---|---|---|---|
Lebensjahr | Monate | ||
bis 1946 | 65 | ||
1947 | 65 | 1 | |
1948 | 65 | 2 | |
1949 | 65 | 3 | |
1950 | 65 | 4 | |
1951 | 65 | 5 | |
1952 | 65 | 6 | |
1953 | 65 | 7 | |
1954 | 65 | 8 | |
1955 | 65 | 9 | |
1956 | 65 | 10 | |
1957 | 65 | 11 | |
1958 | 66 | ||
1959 | 66 | 2 | |
1960 | 66 | 4 | |
1961 | 66 | 6 | |
1962 | 66 | 8 | |
1963 | 66 | 10 | |
ab 1964 | 67 |
(b) ALG II, Sozialhilfe
Rz. 334
Für den Bezug von ALG II[241] und Sozialhilfe enthalten § 7a SGB II und § 41 SGB XII entsprechende Tabellen.
(3) Altersrente für Frauen, § 237a SGB VI
Rz. 335
Für Frauen ist das Übergangsrecht in § 237a SGB VI zu beachten.
(4) Langjährig Versicherte
(a) Langjährig Versicherte, § 36 SGB VI
Rz. 336
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 67. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 65. Lebensjahr und 67. Lebensjahr, § 236 SGB VI) vollendet und die Wartezeit (incl. Kinderzeiten, Bundeswehr etc., §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 3 SGB VI) von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 62. Lebensjahr und 63. ...
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