Rz. 341

Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 63. Lebensjahr und 65. Lebensjahr, § 236a SGB VI) vollendet haben, und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahrs möglich (§ 236a Abs. 4 SGB VI). § 236a SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1952 bleibt es bei der Altersrente ab 63. Lebensjahr und der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

 

Rz. 342

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente steigt von 63 auf 65 Jahre. Wer allerdings 35 Pflichtbeitragsjahre gesammelt hat, kann bis 2023 auch weiterhin mit 63 Jahren ohne Abzüge aus dem Berufsleben ausscheiden. Ab 2024 greift die Sonderregelung erst bei 40 Pflichtbeitragsjahren.

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