Rz. 244
Die Laufzeiten sind für jede Schadenersatzgruppe getrennt zu bestimmen. Es kann sein, dass ein Ersatzanspruch (z.B. Verdienstausfall) zu einem frühen Zeitpunkt endet oder aber anders zu berechnen ist, als ein Anspruch aus einer anderen Gruppe (z.B. Pflegekosten), der bis zum Lebensende bestehen bleibt.[157]
Rz. 245
Für jede einzelne Schadenposition ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich unfallfremde Erkrankung und unfallkausale Schädigung auf den materiellen Schaden der Höhe nach auswirken. Dabei können im Verlaufe der Schadenentwicklung auch immer wieder neue Prüfungen angezeigt sein, da das Verhältnis "unfallfremd zu unfallabhängig" nicht statisch, sondern dynamisch (d.h. ein sich entwickelnder Prozess) ist.
Rz. 246
Beispiel 1.6
A ist bereits vor dem Haftpflichtgeschehen erwerbsunfähig erkrankt.
Ergebnis
Während die unfallkausal gesteigerten Heilbehandlungskosten und vermehrte Bedürfnisse u.U. lebenslang zu ersetzen sind, besteht kein Verdienstausfall.
Rz. 247
Beispiel 1.7
A ist vor dem Unfallgeschehen gesund. Eine unfallkausale Beinversteifung führt zur Erwerbsunfähigkeit des A.
Ergebnis
Während Heilbehandlungskosten nicht (mehr) anfallen, ist der Erwerbsschaden zu ersetzen.
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt dann eine Herzerkrankung ebenfalls zur Erwerbsunfähigkeit führt, entfällt der zu ersetzende Verdienstausfallschaden.
Kommt es unfallkausal zur endoprothetischen Versorgung der Hüfte und führt dabei die unfallfremde Herzerkrankung zu einer Verteuerung der Operationskosten, sind diese vom Schädiger zu tragen.
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