Rz. 3
Regelmäßig wiederkehrende Schadenzahlungen sind, auch unter dem Aspekt der Effizienz und kostendeckenden Verwaltung betrachtet, kein wünschenswerter Zustand bei der Schadenregulierung.
Rz. 4
Die Kapitalisierung künftiger Forderungen aus Schadenfällen dient der wirtschaftlichen Erledigung von Regressfällen im Interesse aller Beteiligten. Die Abfindung eines Drittleistungsträgers wird dabei nicht immer von denselben Kriterien bestimmt wie die Abfindung des unmittelbar Geschädigten. Gesetzliche Bestimmungen über die Modalitäten einer Kapitalisierung haftpflichtrechtlicher Schadenersatzansprüche existieren nicht. Für die außergerichtliche Kapitalisierungsberechnung gelten keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur gerichtlichen Berechnung.
Rz. 5
Es besteht i.d.R ein allseitiges Interesse an einer den Schadenfall endgültig abschließenden Regulierung.[6] Das Abschlussinteresse hat, insbesondere bei Personenschäden, nicht allein der Haftpflichtversicherer, der damit Klarheit über sein Regulierungsvolumen erhält; auch dem Geschädigten bietet der Vergleich Vorteile, nicht zuletzt mit Blick auf den Genesungsprozess und Heilungserfolg (siehe auch § 2 Rdn 1).
Rz. 6
Dieses (wirtschaftliche) Interesse gilt einerseits für die beteiligten Haftpflicht- und SVT. Aber auch dem Geschädigten andererseits ist regelmäßig mit einer endgültigen Abfindung gedient. Die Praxis zeigt häufig eine deutliche psychische Stabilisierung des Ersatzberechtigten, wenn die Schadenregulierung für ihn endgültig abgeschlossen ist.
Rz. 7
Der richtige Zeitpunkt für die Vereinbarung einer Kapitalabfindung richtet sich nach den Einzelfallumständen. Prägend ist, neben der Klärung der Haftungsfrage, vor allem die Überschaubarkeit der gesundheitlichen und gegebenenfalls der beruflichen Situation des Verletzten. Wegen der unterschiedlichen Versorgungssysteme ist im Hinblick auf die bis zum Abfindungszeitpunkt verstreichende Zeit stets der Forderungsberechtigung ausreichend Beachtung zu schenken (siehe Rdn 51 ff.; § 2 Rdn 52 ff.).
Rz. 8
Der Abschluss einer Vereinbarung erfolgt regelmäßig im Wege des außergerichtlichen Vergleichs, manchmal allerdings auch durch Prozessvergleich unter Mitwirkung eines Gerichts. Soweit die Kapitalabfindung durch Urteil ausgesprochen wird, muss das erkennende Gericht nachvollziehbar darlegen, von welchen künftigen wirtschaftlichen Faktoren es bei der Schätzung nach § 287 ZPO ausging.[7]
Rz. 9
Mittlerweile (an-)erkennt auch die Rechtsprechung die Sinnhaftigkeit und das Interesse von Geschädigtem und Schädiger an einer Erledigung von Schadenersatzansprüchen durch Kapitalabfindung,[8] wenngleich gerade die BGH-Rechtsprechung zum Forderungsübergang auf Drittleistungsträger (insbesondere zu SHT[9] [siehe im Übrigen § 2 Rdn 180 ff.]; Arbeitsverwaltung [siehe § 2 Rdn 1024 ff.];[10] Krankenkasse[11] und Versorgungsverwaltung[12]) die Kapitalisierung für den Schadenersatzpflichtigen erschwert und unnötig mit Risiken behaftet.[13]
Rz. 10
Auch die Schutzbedürftigkeit des Haftpflichtigen wird nicht selten vernachlässigt.[14]
Rz. 11
Soweit kein Rechtsanspruch auf eine Kapitalabfindung besteht, sind die Beteiligten (als Ausfluss der Vertragsfreiheit) nicht gehindert, im Wege der freien Verhandlung eine solche zu vereinbaren.
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