Rz. 151
Für Alkoholfahrten gelten Besonderheiten:[122] Nach § 5 Abs. 2 S. 2 KfzPflVV[123] ist bei einem Versicherten, der das Fahrzeug einem alkoholisierten oder anderweitig berauschten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV) Fahrer überlässt, der Regress beschnitten. Wird bei einer solchen Fahrt der Versicherungsnehmer (Halter/Eigentümer) als Fahrzeuginsasse geschädigt (Sach-[124] und Personenschaden durch das Kfz), ist der Versicherer gegenüber Drittleistungsträgern (wie SVT) und gegenüber einem Direktanspruch hingegen nicht befreit, soweit es um eigene Ansprüche des Versicherungsnehmers geht. Dies gilt für Körperverletzungen und am Körper getragene Kleidung als Personenfolgeschaden; der weitere Sachschaden ist deckungsseitig durch Risikoausschluss ausgeschlossen.
Rz. 152
Ausdrücklich nicht betroffen sind demgegenüber die Fälle, in denen Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer das Führen des Fahrzeugs durch einen im Rauschzustand befindlichen Fahrer schuldhaft ermöglicht hat, selbst aber nicht geschädigt wurde. Hier muss sich dieser eine Obliegenheitsverletzung entgegenhalten lassen.[125]
Rz. 153
Hinsichtlich solcher Ansprüche, die aus der Verletzung anderer Beteiligter (z.B. weiterer verletzter Insassen, Sachschäden an anderen Objekten [Kfz, Haus]; weiterer Verletzter/Toter) herrühren, ist der Versicherungsnehmer ebenfalls nicht privilegiert.
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