Rz. 13
Renten sind gleichartige, regelmäßig wiederkehrende Leistungen,[15] die für einen von vornherein bestimmten oder noch ungewissen Zeitpunkt (z.B. Tod) geschuldet werden. Ihr vorrangiger Zweck ist die Versorgung des Berechtigten oder die fortdauernde Befriedigung eines Lebensbedürfnisses.
Rz. 14
Temporäre Renten enden früher, z.B. mit der Verrentung des Berechtigten.
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