Rz. 336

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 67. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 65. Lebensjahr und 67. Lebensjahr, § 236 SGB VI) vollendet und die Wartezeit (incl. Kinderzeiten, Bundeswehr etc., §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 3 SGB VI) von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 62. Lebensjahr und 63. Lebensjahr; § 236 III SGB VI).

 

Rz. 337

§ 236 SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1949 bleibt es bei der Altersrente ab 65. Lebensjahr, ebenso für vor dem 1.1.1955 geborene, die Altersteilzeit vereinbart haben (§ 236 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 können erst mit 67 abschlagsfrei Rente beziehen.

 

Rz. 338

Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Rentenleistungen führt zu einem dauerhaften Rentenabschlag (pro Monat vor Regelalter 0,3 %, § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI; max. 14,4 %).

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