Rz. 147
Zwar kann auch der Halter eines Kfz, der von einem mitversicherten Fahrer durch Gebrauch des Kfz verletzt worden ist, grundsätzlich seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer kann diesem Anspruch jedoch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten, wenn ihm der Halter nach § 116 Abs. 1 S. 2 VVG, § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG a.F. im Innenverhältnis regresspflichtig ist.[119]
Rz. 148
Besonderheiten gelten seit der Änderung von § 5 KfzPflVV für Alkoholfahrten (dazu Rdn 151 ff.).
Rz. 149
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung findet seine Grenze dabei in etwaigen Regressverzichten (beispielsweise durch geschäftsplanmäßige Erklärungen) des Haftpflichtversicherers.[120]
Rz. 150
Soweit der verletzte Halter wegen des Einwandes unzulässiger Rechtsausübung keine Ansprüche verfolgen kann, gilt dies auch gegenüber dem Regress eines Drittleistungsträgers.[121] Der Drittleistungsträger kann keinen Regress nehmen.
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