Rz. 332

Nach § 35 SGB VI besteht ein Anspruch auf Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (i.d.R. 5 Beitragsjahre, § 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt ist. Die Eintrittsgrenze für die Regelaltersrente ist, beginnend mit dem Jahr 2012 (§ 235 SGB VI), schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben worden. Diese stufenweise Anhebung der Altersgrenze gilt für Versicherte der Jahrgänge 1947 bis 1964. Vom Jahr 2029 an wird die Regelaltersrente dann nur noch ab dem 67. Lebensjahr gezahlt werden.

 

Rz. 333

 

Tabelle 1.2: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung (§ 235 SGB VI)

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate  
bis 1946 65  
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66  
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
ab 1964 67  

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