Rz. 370

Für manche Berufsgruppen gelten allgemein vorzeitige Altersgrenzen.[247]

 

Rz. 371

Für Polizei- und Polizeivollzugsbeamte, ebenso Feuerwehrleute, gilt häufig eine Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres; eine Anhebung der Altersgrenze erfolgt im Rahmen der "Rente mit 67"-Gesetzgebung. Einzelheiten regelt das jeweilige Bundesrecht (§ 5 BPolG) bzw. Landesrecht (z.B. § 192 LBG NRW, §§ 38, 106 Landesbeamtengesetz Berlin).

 

Rz. 372

Für Soldaten gilt – in Abhängigkeit von Rang und Einsatz – eine Regelaltersgrenze ab dem 41. Lebensjahr (§ 45 Abs. 2 SG[248]). Die Übergangsvorschriften in § 96 SG, § 147 BBG sind zu beachten.[249]

 

Rz. 373

Für Leitende Angestellte ist häufig eine kürzere Laufzeit der Arbeitsverträge vorgesehen. Häufig ist eine Beschränkung auf das 60. Lebensjahr anzutreffen.[250]

 

Rz. 374

Das Pensionierungsrecht für Flugzeugführer/Piloten hat sich geändert.[251] Die Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 13.2.1984 (BGBl I 1984, 265) enthält keine Altersgrenzen. Die JAR-FCL (Joint Aviation Authorities Flight Crew Licensing) folgen, anders als das bis 1998 geltende deutsche Recht, nicht der in den USA entstandenen "Age 60 Rule". Die Altersgrenzen sind Veränderungen auch unter wirtschaftlichen Aspekten (wie Insolvenz von Fluglinien) unterworfen; allgemeingültige Aussagen lassen sich nicht treffen.

 

Rz. 375

Die Altersgrenze für Untertage-Beschäftigte kann, nach einer 25-jährigen Wartezeit (§ 40 SGB VI), bereits mit dem 60. Lebensjahr erreicht sein. Bergleute unterliegen eigenen Bestimmungen mit vorgezogenen Renteneintrittsberechtigungen nach §§ 40, 238, 239a SGB VI (siehe zur Knappschaftsausgleichsleistung auch § 239 SGB VI).

 

Rz. 376

Für Berufstaucher gelten besondere Altersgrenzen im Hinblick auf die mit der Tätigkeit verbundenen gesundheitlichen Gefahren.

[247] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 258 ff.
[248] Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) v. 30.5.2005, BGBl I 2005, 1482.
[249] Siehe Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 261 f.
[250] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 862.
[251] BAG v. 20.2.2002 – 7 AZR 748/00 – BAGE 100, 292 = BB 2002, 1494 (nur Ls.) = DB 2002, 1665 = MDR 2002, 1013 = NZA 2002, 789 (Eine mit Piloten eines gewerbsmäßig eingesetzten Großflugzeuges 1990 vereinbarte und 1996 bestätigte Altersgrenze von 60 Lebensjahren ist nicht zu beanstanden). Der EuGH (v. 13.9.2011 – C 447–09 – DB 2011, 2205 = DÖV 2011, 896 = NJ 2012, 130 = NJW 2011, 3209 = NZA 2011, 1039 = ZIP 2011, 1882) urteilte (wie zuvor das BAG v. 18.1.2012 – 7 AZR 112/08 – BAGE 140, 248 = DB 2012, 981 = MDR 2012, 656 = NZA 2012, 575 = ZIP 2011, 1882 [Benachteili­gungsverbot wegen Alters, § 7 Abs. 1 S. 1 AGG]), dass Fluggesellschaften, die ihre Kapitäne und Co-Piloten mit 60 Jahren zwangsweise in den Ruhestand schicken, gegen europäisches Recht verstoßen. Siehe auch Sprenger, Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG, Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft 229, 2006, S. 247 ff.

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