(a) Abschlag
Rz. 347
Unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeitnehmer mit mindestens 35 Versicherungsjahren, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung) ist es möglich, vorzeitig Rente zu beziehen, dann zumeist mit Abschlägen an deren Höhe. Für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand tritt, fallen Abzüge iHv 0,3 % an, und dies lebenslang.
Rz. 348
Beispiel 1.8
Geht ein Arbeitnehmer schon mit 63 Jahren in Rente, bekommt er bis zum Lebensende 7,2 % weniger Geld:
24 Monate * 0,3 Prozentpunkte = 7,2 Prozentpunkte
(b) Erwerbsminderungsrente
Rz. 349
Die Bestimmungen für die Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) wurden angeglichen. Die Übergangszeiten für die Rentenkürzungen beschreiben die in §§ 264c, 265 SGB VI enthaltenen Tabellen.
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