(a) Abschlag

 

Rz. 347

Unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeitnehmer mit mindestens 35 Versicherungsjahren, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung) ist es möglich, vorzeitig Rente zu beziehen, dann zumeist mit Abschlägen an deren Höhe. Für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand tritt, fallen Abzüge iHv 0,3 % an, und dies lebenslang.

 

Rz. 348

 

Beispiel 1.8

Geht ein Arbeitnehmer schon mit 63 Jahren in Rente, bekommt er bis zum Lebensende 7,2 % weniger Geld:

24 Monate * 0,3 Prozentpunkte = 7,2 Prozentpunkte

(b) Erwerbsminderungsrente

 

Rz. 349

Die Bestimmungen für die Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) wurden angeglichen. Die Übergangszeiten für die Rentenkürzungen beschreiben die in §§ 264c, 265 SGB VI enthaltenen Tabellen.

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