Rz. 312
Während bei abhängig Beschäftigten der Verdienstausfall i.d.R spätestens mit dem Erreichen des hypothetischen Rentenalters (also spätestens mit dem 67. Lebensjahr) endet, ist das Lebensarbeitszeitende eines Selbstständigen nur schwer zu ermitteln. Bei Selbstständigen kann das Endalter zwar jenseits des 65. Lebensjahres angenommen werden,[218] es muss dann jedoch eine reduzierte Leistungsfähigkeit im Beruf und eine altersbedingt sinkende Arbeitskraft im Beruf berücksichtigt werden.[219]
Rz. 313
Daneben zeichnet sich ein gesellschaftlicher Wandel ab. Nachdem abhängig beschäftigte Arbeitnehmer – z.T. unter Gehaltsverzicht – vermehrt die Möglichkeit eines vorgezogenen Ruhestandes in Anspruch nehmen, haben auch Selbstständige entdeckt, dass das Leben nicht nur aus Arbeit bestehen muss ("Work-Life-Balance"). Die Attraktivität aktiver Freizeitgestaltung tritt nicht nur bei abhängig Beschäftigten immer häufiger an die Stelle von Berufstätigkeit bzw. Vermögensmehrung.
Rz. 314
Hinzu kommen wirtschaftliche Veränderungen: So zeigte sich z.B. anlässlich früherer Gesundheitsreformen, dass Arztpraxen vermehrt mit oder schon vor dem 65. Lebensjahr aufgegeben bzw. übertragen wurden. Zudem hat der Gesetzgeber zeitliche Grenzen bei Freiberuflern gezogen: So endet z.B. die Vertragsarztzulassung i.d.R mit dem 68. Lebensjahr (§ 95 Abs. 7 SGB V a.F.),[220] die Notartätigkeit mit dem 70. Lebensjahr (§§ 47 Nr. 1 1. Alt., 48a BNotO).[221]
Rz. 315
Auch der Selbstständige kann durch eigene Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Unfallversicherung freiwillig am sozialen Sicherungssystem teilnehmen.[222]
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