Rz. 268
Einige Teilungsabkommen[171] zwischen Pflegekassen und Haftpflichtversicherern ("H") pauschalieren den Regresszeitraum, z.B.:
Rz. 269
1. | Die "H" verzichtet in allen Schadensfällen auf den Einwand der überholenden Kausalität bzw. alternativen Kausalität zwischen Schadensfall und Pflegebedürftigkeit. |
2. | Erstattungsfähig sind Aufwendungen der Pflegekasse bis zum vollendeten 73. Lebensjahr des Geschädigten, mindestens aber für 3 Jahre ab Unfallzeitpunkt. Hat der Geschädigte im Unfallzeitpunkt das 73. Lebensjahr vollendet, so erfolgt eine Abrechnung der unfallbedingten Aufwendungen für 3 Jahre ab Unfallzeitpunkt. |
3. | In sonstigen streitigen Fällen, die das RTA-PK betreffen, ist für die Beurteilung des Kausalzusammenhanges i.S.d § 1 Abs. 2 RTA-PK das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung maßgebend, das die Kasse der "H" auf Verlangen zur Verfügung stellt. Die Ziffern 1 und 2 werden durch diese Regelung nicht berührt. |
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