Rz. 268

Einige Teilungsabkommen[171] zwischen Pflegekassen und Haftpflichtversicherern ("H") pauschalieren den Regresszeitraum, z.B.:

 

Rz. 269

1. Die "H" verzichtet in allen Schadensfällen auf den Einwand der überholenden Kausalität bzw. alternativen Kausalität zwischen Schadensfall und Pflegebedürftigkeit.
2.

Erstattungsfähig sind Aufwendungen der Pflegekasse bis zum vollendeten 73. Lebensjahr des Geschädigten, mindestens aber für 3 Jahre ab Unfallzeitpunkt.

Hat der Geschädigte im Unfallzeitpunkt das 73. Lebensjahr vollendet, so erfolgt eine Abrechnung der unfallbedingten Aufwendungen für 3 Jahre ab Unfallzeitpunkt.

3. In sonstigen streitigen Fällen, die das RTA-PK betreffen, ist für die Beurteilung des Kausalzusammenhanges i.S.d § 1 Abs. 2 RTA-PK das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung maßgebend, das die Kasse der "H" auf Verlangen zur Verfügung stellt. Die Ziffern 1 und 2 werden durch diese Regelung nicht berührt.
[171] Z.B. Sondervereinbarung v. 13.8.2001/5.6.2001 mit dem VdAK/AEV (HUKR-Rundschreiben 17/2001 v. 3.9.2001). Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 378.

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