Rz. 80
Der Direktanspruch gegen den Versicherer ist bei Versagung des Versicherungsschutzes auf die Mindestversicherungssumme beschränkt.[72] Diese Beschränkung gilt allerdings nicht im Fall der Leistungsbeschränkung wegen Obliegenheitsverletzung.[73]
Rz. 81
Die Mindesthöhen der Versicherungssummen für Personenschäden und Sachschäden (siehe § 4 PflVG i.V.m. Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG) sollen alle 5 Jahre anhand des Europäischen Verbraucherpreisindexes überprüft und automatisch angepasst werden.[74]
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