Rz. 25

Neben der Kapitalisierung von regelmäßig anfallenden Leistungen (etwa Renten, aber auch ständig wiederkehrenden Kosten wie z.B. Pflege oder Medikamente) können auch absehbare künftige Einmalaufwendungen (z.B. Kur, Rollstuhl, kosmetische Operation, prothetische Versorgung) bereits vor Beginn einer solchen Maßnahme durch Zahlung vor Fälligkeit abgefunden werden. In einem solchen Fall ist mit Hilfe eines Abzinsungsfaktors der im Abfindungszeitpunkt dann zu zahlende Betrag zu ermitteln. Siehe dazu Beispiel 1.14 (Rdn 561) und Beispiel 1.15 (Rdn 562).

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